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  • 10.07.2008 | Vereinsrecht

    Abstimmungen im Umlaufverfahren

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: Bei der gerade durchgeführten Vorstandswahl konnten wir den Posten des 2. Vorsitzenden nicht besetzen. Nachträglich fand sich aber doch ein Kandidat für das Amt. Muss jetzt eine außerordentliche Mitgliederversammlung (MV) einberufen werden oder kann man die Wahl auch mit einem Umlaufbeschluss durchführen? Dazu die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer. 

     

    Die gesetzliche Regelung

    Das Vereinsrecht kennt in der Tat eine solche Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Nach § 32 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Beschluss auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Diese Möglichkeit besteht, wenn die Satzung die schriftliche Beschlussfassung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie gilt für alle Beschlüsse, auch für Wahlen. Die – im BGB genannten – Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein: 

     

    1. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen. Eine telefonische Beschlussfassung wäre selbst dann unmöglich, wenn die Satzung das vorsieht (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rdn. 1817). Da nur eine einfache Schriftform erforderlich ist, muss es sich nicht unbedingt um ein postalisches Verfahren handeln. Auch ein Fax würde genügen. Bei einer E-Mail müsste sichergestellt werden können, dass sie tatsächlich vom betreffenden Mitglied stammt.
    2. Alle Mitglieder müssen schriftlich zustimmen. Das kann auch formlos sein. So genügt es, wenn sich die Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Auch aus Enthaltungen und Nein-Stimmen muss aber hervorgehen, dass die Mitglieder der schriftlichen Beschlussfassung zustimmen. Ein Mitglied kann dem Verfahren zustimmen, ohne mitzustimmen.

     

    Das Verfahren

    Wenn die Satzung zum schriftlichen Beschlussverfahren keine Bestimmungen enthält, entspricht jede Schriftform, der zu entnehmen ist, dass alle Mitglieder dem Verfahren zustimmen, den gesetzlichen Anforderungen. Dem würde eine Liste mit dem Beschluss und den Namen der Mitglieder genügen, auf der jedes Mitglied „Ja“, „Nein“ oder „Stimmenthaltung“ ankreuzt und unterschreibt. Die Mitglieder können sich aber auch mit separaten Schreiben beteiligen. 

     

    Es können auch Stimmzettel verschickt werden. Dann muss aber von jedem Mitglied ein Rücklauf vorliegen. Am besten wird dem Stimmzettel eine eigene Erklärung beigelegt, dass dem schriftlichen Beschlussverfahren zugestimmt wird. Ob und wie auf dem beiliegenden Stimmzettel gewählt wird, ist dann nicht maßgeblich. Eine Rückmeldung muss aber in jedem Fall – und schriftlich – vorliegen. Ein einziges Mitglied, das nicht reagiert, bringt das Beschlussverfahren zum Scheitern. 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 18 | ID 120383