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  • 01.04.2006 | Vereinshaftung

    Verkehrssicherungspflicht bei Lagerfeuer auf Vereinsgelände

    Ein Sportverein, der auf seinem Gelände eine Feier mit Lagerfeuer duldet, kann nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn Unbekannte ein Holzscheit auf ein benachbartes Getreidefeld bringen und dieses Scheit die Förderschnecke eines Mähdreschers beschädigt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden. Ein solcher Fall übersteigt die Verkehrssicherungspflichten des Vereins. Denn „gegen dumme Streiche von Unbekannten gibt es keinen lückenlosen Schutz“, so die Richter. 

    Wichtig: Das Urteil bedeutet aber nicht, dass Sie bei Lagerfeuern etc. gar keine Verkehrssicherungspflichten treffen. Das OLG hat vielmehr betont, dass Sie insbesondere dafür Sorge tragen müssen, dass Anlieger nicht gefährdet werden. Insbesondere müssen Sie der Gefahr eines Brandes durch Funkenflug vorbeugen. Derartige Schutzvorkehrungen hatte der Sportverein im konkreten Fall getroffen. Darüber hinaus hatte der Platzwart am Morgen nach der Feier die Feuerstelle von übrig gebliebenen Holzstücken gesäubert. Damit hatte der Verein nach Ansicht des OLG alles ihm Mögliche getan, um Gefahren von Nachbargrundstücken abzuwenden. Zu weitergehenden Maßnahmen war er nicht verpflichtet. (Beschluss vom 13.3.2006, Az: 6 U 71/05)(Abruf-Nr. 061899

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 1 | ID 91218