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  • 01.07.2007 | Umsatzsteuer

    Zuschüsse aus strukturpolitischen Gründen sind steuerfrei

    Finanzgerichte (FG) beschäftigen sich in jüngster Zeit vermehrt mit der Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen der öffentlichen Hand. So auch das FG Hessen im Fall einer gemeinnützigen GmbH, die im Bereich der Weiterbildung und Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen tätig ist. Sie wurde unter anderem durch Zuschüsse der Arbeitsverwaltung, des Landkreises und des Landes, der Kirche und des Europäischen Sozialfonds gefördert. Solche Zahlungen der öffentlichen Hand sind – so das FG – nicht als Entgelt für eine steuerbare Leistung anzusehen, wenn der Zuschuss lediglich die Förderung des Zuschussnehmers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen bezweckt.  

    Anders liegt es jedoch, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag der öffentlichen Hand eine Aufgabe aus deren Kompetenzbereich um der versprochenen Zahlung willen übernimmt. So war es im vorliegenden Fall. Dort führte die GmbH Arbeiten für die Stadt durch. Sie renovierte Wohnungen und erneuerte oder pflegte Spiel- und Bolzplätze. Hier lag für das FG ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungstausch vor. Für einen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung spreche dabei, dass die Stadt durch die Arbeiten einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erhalten habe. (Urteil vom 6.12.2006, Az: 6 K 3145/01) (Abruf-Nr. 071493

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 2 | ID 111785