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  • 01.08.2008 | Umsatzsteuer

    Vermietung von Sportanlagen: BFH muss entscheiden

    Bei der Vermietung von Sportanlagen spielt die Frage, ob auf die Miete Umsatzsteuer erhoben werden muss bzw. kann, eine wichtige Rolle. An der Umsatzsteuerpflicht hängt nämlich der Vorsteuerabzug. In der Juni-Ausgabe haben wir Sie darüber informiert, dass das Finanzgericht (FG) Düsseldorf einem Verein, der eine Turnhalle errichtet und samt Sportvorrichtungen an einen Schulverein weitervermietet hatte, die Option zur Umsatzsteuer versagt hatte. Für das FG stellte die Überlassung der Turnhalle an den Schulverein eine nach § 4 Nummer 12a Umsatzsteuergesetz steuerfreie Grundstücksvermietung dar, die den Vorsteuerabzug ausschließe (Urteil vom 11.4.2008, Az:1 K 2094/05 U; Abruf-Nr. 081697).  

    Wichtig: Der Verein beharrt dagegen darauf, dass eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vorliegt. Er hat deshalb Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die der BFH auch zugelassen hat. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen XI R 23/08. Vereine, die in einer ähnlichen Frage im Clinch mit dem Finanzamt liegen, können durch Hinweis auf das anhängige Verfahren Ruhen ihres Verfahrens erreichen. 

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 2 | ID 120846