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  • 01.08.2008 | Umsatzsteuer

    Greenfee- und Ballautomaten-Einnahmen sind steuerfrei

    Ein gemeinnütziger Golfclub kann Umsätze aus der Nutzung von Ballautomaten sowie aus Greenfee-Gebühren, die er für die Überlassung seiner Anlage von clubfremden Spielern erhält, unter Berufung auf EG-Recht als umsatzsteuerfrei behandeln. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Golfvereine erhalten damit faktisch ein Wahlrecht, ob sie entsprechende Umsätze steuerfrei oder -pflichtig behandeln wollen. Nach deutschem Recht unterliegen die Greenfee-Umsätze eines gemeinnützigen Golfclubs der Umsatzsteuer. Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2006/112/EG befreit dagegen „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“, von der Steuer. Diese in der Richtlinie genannten Voraussetzungen sind für den BFH bei Ballautomaten- und Greenfee-Einnahmen erfüllt. Ein gemeinnütziger Verein handelt ohne Gewinnstreben. Die Nichtmitglieder treiben Sport, indem sie Golf spielen. (Urteil vom 3.4.2008, Az: V R 74/07)(Abruf-Nr. 082350

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 2 | ID 120847