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  • 09.03.2009 | Umsatzsteuer

    Freizeitangebote für Jugendliche nicht umsatzsteuerbefreit

    Nach § 4 Nummer 23 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen steuerfrei, wenn diese Einrichtungen überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Ein Verein, der auf einem Bauernhof Kindern und Jugendlichen einen Urlaubsaufenthalt mit Freizeitgestaltung bietet, erfüllt diese Voraussetzungen nicht, so der Bundesfinanzhof (BFH). § 4 Nummer 23 UStG setzt nach Auffassung des BFH Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke voraus. Die Steuerbefreiung soll vor allem Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und -ausbildung (Schullandheime) zugute kommen. Bloße Betreuungsleistungen im Rahmen einer Freizeitgestaltung genügen für eine Umsatzsteuerbefreiung nicht. (Urteil vom 30.7.2008, Az: V R 66/06)(Abruf-Nr. 090493)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 3 | ID 125298