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  • 12.10.2009 | Umsatzsteuer

    Auch die musikalische Früherziehung ist umsatzsteuerbefreit

    Bereits die musikalische Früherziehung von Säuglingen und Kleinkindern unter drei Jahren dient der Ausbildung und eine Musikschule ist insoweit von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt auf die Klage einer privaten Musikschule gegen das Land Hessen entschieden. Das Staatliche Schulamt hatte der Musikschule zunächst für ihr Gesamtprogramm eine Bescheinung gemäß § 4 Nummer 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgestellt. Nach dieser Vorschrift sind unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Nachdem das Finanzamt das Staatliche Schulamt um Prüfung und Änderung der Bescheinigung im Hinblick auf die Programmpunkte „Musikgarten für Babys“ und „Musikgarten für Kleinkinder“ gebeten hatte, hob das Schulamt seine Bescheinigung, soweit sie sich auf Kleinkinder unter drei Jahren bezog, auf. Zu Unrecht, wie das VG entschied. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Musikschule grundsätzlich zu den von § 4 Nummer 21 a) bb) UStG erfassten Einrichtungen zähle und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung und Qualifikation besitzen. Es gäbe deshalb keine sachlichen Kriterien dafür, warum die musikalische Früherziehung älterer Kinder eher für die Berufs- oder Prüfungsvorbereitung geeignet sein sollte als die angebotenen „Musikgärten“ für jüngere Kinder. (Urteil vom 9.7.2009, Az: 7 K 97/08.DA (3))(Abruf-Nr. 093076)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 3 | ID 130696