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  • 09.03.2009 | Spendenrecht

    Unverbrauchte Großspendenbeträge sind nicht vererbbar

    Nach dem bis 2006 geltenden Spendenrecht konnten Großspenden auf bis zu fünf Jahre vorgetragen werden, wenn im Rahmen der Höchstgrenzen ein Abzug im Jahr der Spende nicht möglich war. Vererbt werden kann ein ungenutzt gebliebener Restvortrag aber nicht, entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Der Spendenvortrag besteht nur für den Spender.  

    Wichtig: Die besagte Großspendenregelung wurde 2007 durch einen zeitlich unbeschränkten Spendenvortrag für alle Zuwendungen ersetzt. Auch hier muss aber nach der Urteilsbegründung gelten, dass eine Übertragung nicht genutzter Abzugsvorträge auf die Erben ausgeschlossen ist. (Urteil vom 21.10.2008, Az: X R 44/05)(Abruf-Nr. 090684)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 1 | ID 125295