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  • 09.03.2009 | Spendenrecht

    Spenden an ausländische Organisationen sind abzugsfähig

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem lange erwarteten Urteil zur Frage des Steuerabzugs bei Spenden an ausländische Organisationen Stellung genommen. Das Ergebnis ist bahnbrechend: Spenden an Organisationen im EU-Ausland sind in Deutschland abzugsfähig. Das widerspricht nicht nur der bisherigen finanzbehördlichen Auffassung, sondern auch der deutschen Gesetzeslage. Nach § 10b Einkommensteuergesetz sind nämlich nur Spenden an inländische Körperschaften begünstigt.  

    Der EuGH entschied hier zugunsten eines deutschen Staatsbürgers, der eine Sachspende an ein Seniorenheim in Portugal geleistet hatte. Eine Beschränkung des Spendenabzugs auf Zuwendungen an inländische Körperschaften - so die Begründung - widerspreche den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr. Zwar dürfe ein EU-Mitgliedstaat bestimmte Anforderungen an den Spendenabzug stellen. Hier könne er ausländische Einrichtungen grundsätzlich anders behandeln. Die unterschiedliche Behandlung dürfe aber nicht allein am Sitz der Organisation festgemacht werden.  

    Wichtig: Der Abzug von Auslandsspenden dürfte trotz der EuGH-Entscheidung die Ausnahme bleiben. Der Abzug setzt nämlich voraus, dass  

    • die ausländische Körperschaft auch nach deutschem Verständnis - und nicht nur nach den Regelungen des jeweiligen Landes - gemeinnützig ist, und
    • der Spender das dem Finanzamt gegenüber nachweist.

    Wichtig: Beides wird im Einzelfall schwierig sein. Vor vorschnellen Spenden an Organisationen im EU-Ausland wird deshalb gewarnt. Konkrete Vorgaben der Finanzverwaltung stehen nämlich noch aus. Wer solche Organisationen trotzdem unterstützen will, sollte vorher mit dem Finanzamt klären, welche formalen Anforderungen es an den Zuwendungsnachweis stellt. (Urteil vom 27.1.2009, Az: C 318/07)(Abruf-Nr. 090682)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 1 | ID 125296