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  • 07.06.2011 | Spendenrecht

    Auslandsspenden: Unter diesen Umständen sind sie abziehbar

    Auch Spenden an gemeinnützige Organisationen im EU-Ausland müssen in Deutschland steuerlich abziehbar sein. Diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt mit einem Anwendungsschreiben in die Tat umgesetzt. Insbesondere äußert sich das BMF zu den Nachweisen, die für den Steuerabzug einer solchen Auslandsspende erforderlich sind (Schreiben vom 16.5.2011, Az: IV C 4 - S 2223/07/0005 :008; Abruf-Nr. 111813):  

    • Der ausländische Zuwendungsempfänger muss nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
    • Den Nachweis, dass der ausländische Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, muss der inländische Spender gegenüber dem zuständigen Finanzamt erbringen.
    • Geeignete Belege dafür sind insbesondere die Satzung, der Tätigkeitsbericht, die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, der Kassenbericht, die Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen sowie Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung und Vorstandsprotokolle.
    • Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 2 | ID 145756