Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.03.2008 | Satzungsrecht

    Satzungsregelung zur Mitgliederversammlung geht BGB vor

    Auch bei Beschlüssen, die grundlegende organisatorische Fragen betreffen, gehen die Satzungsregelungen den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden. Das Registergericht hatte Bedenken, weil die Einladungsfrist zu einer Mitgliedervertreterversammlung, die der Verschmelzung zweier Vereine zustimmen sollte, nur zwei Wochen betragen hatte. Außerdem war das Gericht der Ansicht, dass mangels besonderer Satzungsregelung eine Mitgliederversammlung die Fusion beschließen müsste, nicht die Vertreterversammlung. 

    Das LG gab dem Verein, der Beschwerde gegen den Bescheid des Registergerichts eingelegt hatte, in beiden Fragen Recht. Das Gesetz bestimme für Vereine keine spezielle Einberufungsfrist, sodass es grundsätzlich Sache des Vereins sei, das zu regeln. Die Versammlungen müssten somit lediglich so rechtzeitig einberufen werden, dass sich die Mitglieder darauf vorbereiten können. Eine Frist von zwei Wochen sei ausreichend, zumal der Gesetzgeber sowohl für die GmbH, als auch für die Genossenschaft eine Mindestfrist von nur einer Woche vorsehe. Das gelte auch bei besonderen Beschlüssen der Mitgliederversammlung wie einer Vereinsverschmelzung. 

    Auch die Zuständigkeit der Vertreterversammlung stellte das LG nicht in Frage. Nach den Satzungen beider Vereine seien die Vertreterversammlungen sogar zur Auflösung des Verein befugt. Sie dürften deswegen auch über die Fusion beschließen. Eine Mitgliederversammlung war dagegen als Organ gar nicht vorgesehen – und in diesem Fall auch nicht erforderlich. (Beschluss vom 9.5.2007, Az: 1 T 100/07) (Abruf-Nr. 080685

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 1 | ID 118072