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  • 01.07.2007 | Gemeinnützigkeitsrecht

    Entzug der Gemeinnützigkeit bei Fehltritten des Vorstands

    Verstöße des Vorstands gegen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts werden regelmäßig dem Verein zugerechnet – und mit Entzug der Steuerbegünstigung geahndet. Das entschied jüngst das Finanzgericht Hamburg. Im konkreten Fall hatte der Vorstandsvorsitzende Einnahmen des Vereins aus Seminaren und Übersetzungsleistungen über sein privates Konto eingezogen und einbehalten. Das Finanzamt stellte das im Rahmen einer Betriebsprüfung fest und entzog dem Verein wegen der Mittelfehlverwendung die Gemeinnützigkeit. 

    Dass die Mitgliederversammlung den Vorstandsmitgliedern hinsichtlich der Zuordnung der Einnahmen keine Entlastung erteilt hatte, hielt das Gericht nicht für ausschlaggebend. Dem Verein seien nicht nur Rechtshandlungen des Vorstands im Rahmen seiner Vertretungsmacht und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuzurechnen, sondern auch Handlungen seiner Organe, die diese unter Überschreitung ihrer Kompetenz für den Verein vornehmen.  

    Wichtig: Für die Praxis bedeutet das, dass die übrigen Vorstandsmitglieder und die Mitgliederversammlung die Tätigkeit des Vorstands im Detail überwachen müssen. Zwar besteht eventuell ein Schadenersatzanspruch gegen das Vorstandsmitglied. Die Folgen, die durch den Entzug der Gemeinnützigkeit entstehen, trägt aber zunächst der Verein. (Beschluss vom 13.4.2007, Az: 5 V 152/06)(Abruf-Nr. 072089

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 1 | ID 111787