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  • 12.01.2009 | Der Verein im Verein

    Die Stellung von Abteilungen im Verein:
    Antwort auf rechtliche und steuerliche Fragen

    Die Untergliederung von Vereinen in Abteilungen ist ein wichtiges Mittel, um Spartenleistungen flexibel zu organisieren, ohne auf die Vorteile einer mitgliederstarken Organisation verzichten zu müssen. Es entstehen dabei aber eine Reihe rechtlicher Fragen. Und nicht zuletzt beinhaltet die relative Eigenständigkeit der Abteilungen auch steuerliche Risiken, die auf den Gesamtvorstand zurückfallen.  

    Rechtliche Grundlagen

    Gesetzlich, das heißt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), gibt es keine Regelungen zu Vereinsabteilungen. Abteilungen sind in aller Regel unselbstständige Untergliederungen eines Vereins (Gesamtverein). Anders als Zweigvereine (zum Beispiel Ortsvereine), die rechtlich eigenständig sind, treten sie nach außen nur im Namen des Gesamtvereins auf. Sie können nach sachlichen (zum Beispiel nach Sportarten) oder geografischen (zum Beispiel Bezirksgruppen, Landesabteilungen) Kriterien gebildet werden.  

     

    Satzung regelt organisatorische Struktur

    Die organisatorische Struktur der Untergliederung und ihr Verhältnis zum Gesamtverein regelt die Satzung oder - in Teilen - eine Vereinsordnung (Abteilungsordnung). Eine eigene Satzung haben Abteilungen nicht. Sie nehmen auch keine eigenständigen Aufgaben wahr, sondern nur Teilaufgaben des Vereins.  

    Merkmale einer Abteilung

    Abteilungen sind vor allem durch sieben Merkmale gekennzeichnet:  

     

    • Abteilungen sind als solche nicht rechtsfähig.

     

    • Sie sind nach herrschender Rechtsprechung auch als Personenverband kein nichtrechtsfähiger (nicht eingetragener) Verein.

     

    • Abteilungen sind nicht parteifähig. Das heißt, eine Abteilung kann nicht klagen oder verklagt werden. Klagen gegen eine Abteilung müssen immer an den Hauptverein gerichtet werden. Eine Klage des Vereins gegen seine eigene Abteilung (oder umgekehrt) ist ebensowenig möglich. Wenn der Vorstand einer Abteilung bestehende Ordnungen und Beschlüsse missachtet, können nur die handelnden Personen in ihrer Eigenschaft als Mitglied zur Verantwortung gezogen werden.

     

    • Abteilungen können keine Organe haben, die vom Hauptverein unabhängig sind.
    • Abteilungen haben kein eigenes Vermögen. Verwaltet oder nutzt eine Abteilung Vermögensteile (zum Beispiel Räume oder Anlagen), sind diese in jedem Fall rechtlich dem Gesamtverein zugeordnet. Möglich wäre aber, dass die Abteilung Vermögen im eigenen Namen erwirbt. Dann läge das Eigentumsrecht bei ihr.

     

    • Abteilungen haben keine eigenen Mitglieder. Die Mitgliedschaft bezieht sich nur auf den Gesamtverein. Allerdings kann im Rahmen der Satzung die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern den Abteilungen übertragen werden.

     

    • Sieht die Satzung keine eigenen Beiträge für die Abteilung vor, zahlen die Mitglieder nur den Beitrag an den Hauptverein. Weder dieser noch die Abteilung können dann zusätzliche Abteilungsbeiträge erheben.

    Sonderfall: Rechtliche Eigenständigkeit von Abteilungen

    Im Ausnahmefall kann die Abteilung (Untergliederung) eines Vereins ein nicht rechtsfähiger Zweigverein sein. Das wird aber für die allermeisten Spartenvereine nicht zutreffen.  

     

    BGH nennt Voraussetzungen für „Zweigverein“

    Voraussetzung für die Behandlung als nicht rechtsfähiger Verein ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 2.7.2007, Az: II ZR 111/05; Abruf-Nr. 073076), dass die Abteilung  

    • auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungsfähige Organisation wahrnimmt,
    • eine körperschaftliche Verfassung besitzt, das heißt vor allem einen Gesamtnamen (nicht den des Hauptvereins) führt und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist, und
    • neben ihrer unselbstständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufgaben auch eigenständig wahrnimmt.

     

    Als ein solcher nicht rechtsfähiger Verein ist die Abteilung parteifähig. Sie kann also unter eigenem Namen klagen und verklagt werden. Das gilt auch für Klagen gegen den Hauptverein. Nach Ansicht des BGH liegt hier nicht grundsätzlich ein unzulässiger Insichprozess vor.  

     

    Unser Tipp: Die rechtliche Eigenständigkeit einer Abteilung ist oft dann ein Streitthema, wenn der Verein über Vermögensteile verfügt, die die Abteilung für sich beansprucht (zum Beispiel Räume oder Sportanlagen). Schon die Satzung sollte deswegen klarstellen, dass die Abteilungen keine Ansprüche auf Vereinsvermögen haben.  

    Satzung des Gesamtvereins ist ausschlaggebend

    Die Satzung kann Aufgaben und Organe der Abteilungen im Rahmen des Gesamtvereins definieren. So kann die Abteilung zum Beispiel Abteilungsleiter wählen, die (bei entsprechender Satzungsgestaltung) auch Mitglied des Gesamtvorstands sein können. Das gleiche gilt für  

    • die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen,
    • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    • die eigene Beschlussfassung über organisatorische Fragen (zum Beispiel Abteilungsfinanzen) sowie
    • die Wahl von Organen (zum Beispiel Abteilungsleiter).

     

    Wichtig: In keinem Fall aber hat eine Abteilung die Möglichkeit, die Satzung des Gesamtvereins zu ändern. Sie hat auch keine - einem Mitglied vergleichbare - Sonderstellung im Verein. Deswegen kann sie auch keine Feststellungsklage führen, um zum Beispiel Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzufechten. Abteilungen können das nur über ihre Mitglieder, nicht als Abteilung selbst.  

     

    Geschäftsordnungen der Abteilungen (Abteilungsordnung) sind gegenüber der Satzung des Gesamtvereins immer nachrangig. Kollidieren Regelungen miteinander, hat immer die Satzung Vorrang. Die Satzung gilt uneingeschränkt auch für die Abteilungen.  

    Organe der Abteilungen und besondere Vertreter

    Organe der Abteilungen werden, wenn die Satzung das nicht anders bestimmt, vom Hauptverein bestellt. Die Satzung kann das aber der Abteilung übertragen. Dann können Abteilungsleiter zum Beispiel von einer Versammlung der Abteilungsmitglieder gewählt werden.  

     

    Anzahl der Abteilungsorgane

    Art und Zahl der Abteilungsorgane können frei festgelegt werden, da es anders als beim eigenständigen Verein keine Pflichtorgane gibt. In der Regel werden sie analog zum Vereinsvorstand gebildet, also als Abteilungsversammlung, Abteilungsleiter, Kassenführer, etc. Neben der Abteilungsleitung sind auch weitere Organe denkbar, wie zum Beispiel ein Abteilungsbeirat. Beschlüsse dieser Organe haben aber - wenn die Satzung das nicht anders regelt - nur Bindung für die Abteilung. Die Weisungsbefugnis der Abteilungsleitung bezieht sich nur auf die Abteilungsmitglieder.  

     

    Stellung der Abteilungsleiter

    Abteilungsleiter sind per se nicht Mitglieder des Vorstands. Die Satzung kann das aber so bestimmen - oder ihnen zumindest ein Teilnahmerecht an den Vorstandssitzungen einräumen. Abteilungsleiter haben auch keine Vertretungsberechtigung für den Gesamtverein.  

     

    Sie können aber vom Gesamtverein als sogenannte besondere Vertreter eingesetzt werden. Sie haben dann für alle Geschäfte, die gewöhnlich bei der Abteilung anfallen, Vertretungsmacht für den Gesamtverein. Eine separate Vertretungsmacht für die Abteilung gibt es aber nicht. Fehlt eine solche Satzungsregelung, kann ein Abteilungsleiter auch mit einer Einzelvollmacht des Gesamtvorstands im Außenverhältnis handeln. In einer Finanz- oder Geschäftsordnung sollten dann aber der Umfang bzw. die Grenzen der Eigenverantwortlichkeit geregelt werden.  

    Sind Abteilungsleiter oder Geschäftsführer der Abteilung vertretungsberechtigt, wird durch ihre Rechtsgeschäfte der Gesamtverein verpflichtet, nicht etwa nur die Abteilung. Die Abteilung hat ja grundsätzlich keine eigene Rechtsfähigkeit.  

    Selbstverwaltung der Abteilungen

    Abteilungen erhalten durch die Satzung oder Geschäftsordnung des Gesamtvereins oft die Möglichkeit, sich selbst zu verwalten. Eine solche Selbstverwaltung gibt es aber immer nur im Rahmen solcher Regelungen. Eine grundsätzliche Autonomie haben Abteilungen nicht. Im Zweifelsfall unterliegt die Abteilung immer der Leitung durch den Gesamtvorstand.Regelungen, die innerhalb einer Abteilung getroffen werden, wirken sich nicht auf andere Abteilungen oder den Gesamtverein aus. Regelungen des Gesamtvereins haben immer Vorrang.  

     

    Die Selbstverwaltung der Abteilung bedeutet nicht, dass die Abteilung einem Verein - also einer juristischen Person - gleichgestellt ist und entsprechend handeln kann. Sie ist eine unselbstständige Untergliederung und kann daher kein eigenes Vermögen erwerben, auch wenn zum Beispiel die Mitgliedsbeiträge an die Abteilung gezahlt wurden.  

     

    Vermögen der Abteilung

    Alles, was die unselbstständige Abteilung besitzt bzw. einnimmt, ist und bleibt Eigentum des Gesamtvereins. Die Abteilung verwaltet lediglich, durch die Satzung geregelt, einen Teil des Vereinsbesitzes. Missbraucht die Abteilung diese Eigenständigkeit und kommt in Zahlungsschwierigkeiten, haftet der gesamte Verein als juristische Person - soweit den Abteilungsvertretern eine entsprechende Handlungsvollmacht (zum Beispiel als Einzelvollmacht oder als „besonderer Vertreter“) eingeräumt wurde. Fehlt eine solche Vollmacht, haftet der Handelnde persönlich.  

     

    Unser Tipp: Auch Abteilungsleiter sollten sich also absichern und ihre rechtliche Position im Verein durch Satzung, Geschäftsordnung oder schriftliche Vollmacht des Vorstands klären.  

     

    Rechenschaftspflicht der Abteilung

    Die Selbstverwaltung der Abteilung geht regelmäßig mit einer entsprechenden Rechenschaftspflicht gegenüber dem Gesamtverein einher. Je autonomer die Abteilung arbeiten kann, um so weiter sollte auch die Rechenschaftspflicht reichen. Geschäftsordnungen für die Abteilungen sollten dazu genaue Vorgaben machen.  

    Einrichtung und Auflösung von Vereinsabteilungen

    Eine Abteilung kann als unselbstständige Untergliederung eines Vereins nur entstehen, wenn der Gesamtverein zustimmt. Die Einrichtung von Vereinsabteilungen unterliegt der Satzungsautonomie des Vereins. Der Verein kann also die Frage der Einrichtung von Abteilungen in der Satzung frei gestalten.  

    In aller Regel wird die Einrichtung von Abteilungen auf einer entsprechenden Satzungsregelung basieren, deren Vorschriften dann für den Ablauf bindend sind. Zwingende Voraussetzung ist eine Satzungsregelung zwar nicht. Die Satzung darf dem aber in jedem Fall nicht entgegenstehen. Zwar können Abteilungen grundsätzlich auch dann eingerichtet werden, wenn die Satzung dies nicht vorsieht. Die Abteilungen haben dann aber keine Organe (zum Beispiel Abteilungsleiter) mit fester Rechtsstellung im Gesamtverein.  

     

    Bildung einer Abteilung

    Ein Gruppe von Vereinsmitgliedern hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Verein eine eigene - neue - Abteilung bildet. Es sei denn, die Satzung sieht vor, dass bei Antrag einer bestimmten Zahl von Mitgliedern eine Abteilung eingerichtet werden muss.  

     

    Auflösung einer Abteilung

    Abteilungen sind nicht autonom. Der Gesamtverein kann also Abteilungen auflösen oder neu zusammenfassen. Die Abteilung kann sich aber nicht selbst auflösen. In der Regel (wenn die Satzung das nicht dem Vorstand zuweist) unterliegt die Entscheidung darüber der Mitgliederversammlung. Dazu genügt im Regelfall die satzungsübliche Mehrheit.  

     

    Wenn der Aufbau der Abteilungen in der Satzung verankert ist, ist für die Auflösung einer Abteilung unter Umständen eine Satzungsänderung nötig. Einen Einfluss darauf hat die Abteilung aber nur über die Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht in der Gesamtmitgliederversammlung) im Hauptverein, es sei denn, die Satzung legt hier spezielle Rechte fest. Denkbar wäre zum Beispiel in einem solchen Fall ein Sonderstimmrecht der Abteilungsmitglieder in der Gesamtmitgliederversammlung.  

     

    Löst sich der Hauptverein auf, ereilt dieses Schicksal immer auch die Abteilung. Eine Abteilung kann nur dadurch fortgeführt werden, dass ein neuer Verein gegründet wird (oder die Abteilung vom Verein abgespalten wird - Spezialfall im Sinn des Umwandlungsgesetzes). Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf eine Vermögensnachfolge. Wollen Abteilungsmitglieder den Verein fortführen, sollte zuerst ein neuer Verein aus der Abteilung heraus gegründet werden. Zwischen Hauptverein und neuem Verein können dann Regelungen über die Vermögensnachfolge getroffen werden. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Hauptverein gemeinnützig ist. Sein Restvermögen darf dann nur an einen anderen gemeinnützigen Verein gehen. Der neue Verein sollte also eingetragen sein und die (vorläufige) Gemeinnützigkeit haben. Dann kann er vom Hauptverein als „Anfallsberechtiger“ eingesetzt werden.  

    Nächste Ausgabe: Finanzen der Abteilung und die Steuern

    In der nächsten Ausgabe lesen Sie, welche buchhalterischen Probleme eigenständige Abteilungen bergen und wann Gefahren für die Gemeinnützigkeit drohen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 13 | ID 123865