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  • 09.03.2009 | Das Ende des Vereins - Teil 2

    Die Liquidation des Vereins

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    Mit dem Ende einer Sache befasst sich niemand gerne. Das dürfte auch für Vereine und ihre Funktionäre gelten. Nichtsdestotrotz ist es gerade für Funktionäre wichtig zu wissen, wann ein Verein beendet und wie er abgewickelt wird, um sich im Falle eines Falles nicht Schadenersatzforderungen auszusetzen.  

     

    In der Februar-Ausgabe haben wir Sie mit den drei Möglichkeiten der Beendigung eines Vereins vertraut gemacht: Der Auflösung, dem Entzug der Rechtsfähigkeit und dem Erlöschen des Vereins. Neu-Abonnenten finden den Beitrag in „myIWW“ (www.iww.de) im Online-Archiv. Nachfolgend erfahren Sie, wie ein Verein liquidiert wird und welche Aufgaben in dem Zusammenhang auf den Vorstand bzw. die Liquidatoren zukommen.  

    Grundsätzliches zur Liquidation des Vereins

    Mit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ist der Verein noch nicht vollends „beendigt“. In der Regel besitzt der Verein noch Vermögen und hat offene Forderungen und Verbindlichkeiten. In den meisten Satzungen ist eine Regelung enthalten, was mit dem verbliebenen Vermögen im Falle der Auflösung zu geschehen hat. In der Regel ist für diesen Fall eine (juristische) Person benannt, der das Vermögen zufließen soll - der sogenannte „Anfallberechtigte“ im Sinne von § 45 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).  

     

    Ist in der Satzung zur Vereinsauflösung nichts geregelt und diente der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder, die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit noch im Verein waren. War der Vereinszweck ein anderer, fällt es an den Fiskus (§ 45 Absatz 3 BGB). Dieser muss das Vermögen tunlichst in einer Weise verwenden, die den Zwecken des Vereins entspricht (§ 46 Satz 2 BGB).  

     

    Handelt es sich um einen als gemeinnützig anerkannten Verein, muss in der Satzung eine entsprechende Bestimmung („Grundsatz der Vermögensbindung“) enthalten sein. Hier wird entweder eine bestimmte Körperschaft oder ein konkreter steuerbegünstigter Zweck benannt, für den das Vermögen verwendet werden soll.  

     

    Satzungsmuster zur Vereinsauflösung

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  

    Um ermitteln zu können, welches Vermögen noch vorhanden ist, muss die Liquidation durchgeführt werden (§ 47 BGB). Diese dient dem Schutz der Gläubiger und der Anfallberechtigten. Eine Liquidation wird nicht durchgeführt, wenn das Vereinsvermögen dem Fiskus zufällt oder ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird.  

     

    Der Liquidationsverein

    Bis zur Beendigung der Liquidation besteht der Verein fort. Der „ursprüngliche“ Verein ist also mit dem Liquidationsverein identisch. Satzung und Vereinsordnungen gelten weiter, soweit sie mit dem Liquidationszweck verträglich sind. Der Verein ist auch uneingeschränkt rechtsfähig.  

     

    Bestellung der Liquidatoren

    Da der Verein weiterhin ein Organ braucht, das für ihn handelt, müssen Liquidatoren bestellt werden. Die Liquidation erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder müssen aber nicht zwingend selbst zu Liquidatoren ernannt werden. Die Mitgliederversammlung kann andere (auch juristische) Personen ernennen. Sie müssen dem Verein nicht zwingend angehören. Liquidator kann jede volljährige Person sein.  

     

    Wichtig: Werden keine anderen Personen zu Liquidatoren ernannt, ist der Vorstand jedoch verpflichtet, dieses Amt zu übernehmen.  

     

    Der Vorstand muss die Liquidatoren dem Vereinsregister melden. Ist kein ordnungsgemäßer Liquidator vorhanden, kann das Amtsgericht dem Liquidationsverein auf Antrag einen Notliquidator bestellen (§§ 48 Absatz 2, 29 BGB). Antragsberechtigt sind die Vereinsmitglieder, die Gläubiger des Vereins sowie gegebenenfalls ein Liquidator.  

    Die Bekanntmachung der Liquidation

    Nach § 50 BGB ist es Aufgabe der Liquidatoren, die Auflösung des Vereins bekannt zu machen. In der Bekanntmachung (sie ist ein Muss) werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.  

     

    Wichtige Vorgaben zur Veröffentlichung kennen

    Die Bekanntmachung erfolgt durch das Blatt, das in der Satzung für Veröffentlichungen des Vereins bestimmt ist. Existiert ein solches Bekanntmachungsblatt nicht oder ist es eingestellt worden, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, das für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 50a BGB). Eine Veröffentlichung in einem anderen Blatt ist wirkungslos. In der Bekanntmachung ist auf die Auflösung hinzuweisen und die (unbekannten) Gläubiger sind aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden. Es ist ausreichend, folgende einfache Formulierung zu wählen:  

     

    Musterformulierung

    „Der Musterverein e. V. ist aufgelöst. Gläubiger werden gebeten, ihre Ansprüche bei dem Liquidator Karl Mustermann (Anschrift) anzumelden.“  

     

    Wichtig: Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern. Bekannt ist ein Gläubiger, wenn seine Person und seine Forderung dem Grunde und der Höhe nach bekannt sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Forderung auch anerkannt ist. Fristvorgaben für die Veröffentlichung gibt es nicht. Sie sollte aber unverzüglich erfolgen, nachdem der Verein aufgelöst worden ist.  

    Die Aufgaben der Liquidatoren

    Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands. Sie haben die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu beendigen, Forderungen (zum Beispiel rückständige Mitgliedsbeiträge) einzuziehen, das übrige Vermögen umzusetzen, Gläubiger zu befriedigen und das verbliebene Vermögen an den Anfallsberechtigten auszukehren (§ 48 Absatz 2 BGB).  

     

    Es ist nicht erforderlich, alle Vereinsgeschäfte sofort zu beenden. Es kann sich aus den Umständen ergeben, dass bestimmte Geschäfte (beispielsweise laufende Reparaturarbeiten am Vereinsheim) fortgeführt werden, um später einen höheren Verkaufserlös erzielen zu können. Zu beachten ist weiter, dass bei Beschlüssen der Liquidatoren Einstimmigkeit erforderlich ist, sofern nicht etwas anderes vorgesehen ist (§ 48 Absatz 3 BGB).  

    Die Fortsetzung des Vereins

    Wurde die Liquidation durch einen eigenen Beschluss des Vereins eingeleitet, kann der Verein bis zum Abschluss der Liquidation (Verteilung des restlichen Vermögens an den Anfallberechtigten) die Fortsetzung des Vereins beschließen. Die hierfür erforderliche Mehrheit richtet sich nach dem Beschluss, die die Liquidation eingeleitet hatte. Wurde der Verein mit einer Dreiviertelmehrheit aufgelöst, ist für die Fortsetzung des Vereins also wiederum eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.  

    Der Abschluss der Liquidation

    Die Liquidation findet ihren Abschluss, wenn die Forderungen eingezogen, die Verbindlichkeiten des Vereins beglichen und - gegebenenfalls - das Vermögen des Vereins veräußert wurde. Das so ermittelte Vereinsvermögen ist dem Anfallberechtigten bzw. den Mitgliedern zuzuführen.  

     

    Befriedigung der Gläubiger

    Unbekannte Gläubiger sind in der Bekanntmachung aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, ist der entsprechende Betrag zu hinterlegen (§ 52 BGB). Hinterlegungsfähig sind Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden (§ 373 BGB).  

     

    Reicht das Vermögen aus, werden die Gläubiger befriedigt. Ergibt sich nach der Anmeldung von Ansprüchen, dass der Verein überschuldet ist, müssen die Liquidatoren die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.  

     

    Verteilung an die Anfallberechtigten

    Nach § 51 BGB darf das Vermögen den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins ausgekehrt werden. Dieses Sperrjahr beginnt mit der Bekanntmachung. Wird Vermögen vorher verteilt, ohne dass alle Gläubiger befriedigt wurden, müssen die Anfallberechtigten diese Mittel dem Verein erstatten, da die Liquidation noch nicht ordnungsgemäß beendet wurde.  

     

    Mit dieser Auskehrung endet die Liquidation. Die Liquidatoren haben dann nur noch die Plicht, der Mitgliederversammlung die Schlussrechnung vorzulegen. Hier haben sie auch Anspruch auf Entlastung.  

     

    Schadenersatzpflicht der Liquidatoren

    Verletzen Liquidatoren ihnen auferlegte Pflichten schuldhaft, sieht das Gesetz eine Schadenersatzpflicht vor. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, haften diese gesamtschuldnerisch. Bei der Schadensersatzpflicht nach
    § 53 BGB handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei einem Organhandeln grundsätzlich der Verein nach § 31 BGB haftet. Eine Haftung der Liquidatoren kommt in vier Fällen in Betracht:  

     

    • Die Liquidatoren haben bei Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht oder nur verzögert beantragt.
    • Sie haben die im Rahmen der Liquidation auferlegten Pflichten (Bekanntmachungspflicht nach § 50 BGB, Einhaltung des Sperrjahrs nach § 51 BGB, Sicherung der Gläubiger nach § 52 BGB) nicht beachtet.
    • Die Liquidatoren haben ohne Bevollmächtigung gehandelt (Haftung nach § 179 BGB - Vertretung ohne Vollmacht).

     

    Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen

    Das BGB regelt nicht, ob und wie Unterlagen (zum Beispiel Geschäftsbücher oder Vereinsunterlagen) aufzubewahren sind. Allgemein wird deshalb die Auffassung vertreten, dass die Bücher entsprechend dem Handelsrecht zehn Jahre aufzubewahren sind. Für die Vereinsunterlagen sollte gegebenenfalls beim Gemeindearchiv oder einer nahestehenden Einrichtung angefragt werden, ob diese in Verwahrung genommen werden können.  

     

    Unser Tipp: Wir empfehlen, auf der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen zu lassen, wer für die Aufbewahrung verantwortlich ist bzw. was mit den Büchern geschehen soll.  

     

    Nachtragsliquidation

    Ergibt sich nach dem Abschluss der Liquidation, dass der Verein noch weitere Vermögensgegenstände besitzt oder andere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich werden, kann eine Nachtragsliquidation stattfinden. So ist es zum Beispiel denkbar, dass der Verein Vermächtnisnehmer ist oder einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis schuldet. Die Nachtragsliquidation ist beim Amtsgericht zu beantragen. Dieses entscheidet dann über die Bestellung der Nachtragsliquidatoren.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 14 | ID 125305