15.12.2015 · Fachbeitrag aus Seniorenrecht aktuell · Gemeinschaftliches Testament
Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments bedarf der notariellen Form. Sodann muss der Widerruf dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Bei Geschäftsunfähigen muss dies an den Betreuer erfolgen. Aber aufgepasst: Wurde dem Betreuer aber nur der Aufgabenkreis „Postvollmacht“, nicht aber auch der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ übertragen, ist die Zustellung unwirksam.
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01.02.2006 · Fachbeitrag aus Vollstreckung effektiv · Fehlervermeidung
Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbstständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann (BGH 8.11.05, XI ZR 90/05, ZIP 05, 2252, Abruf-Nr.
053558
).
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