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  • 01.02.2006 | Fehlervermeidung

    Rückschlag für Gläubiger: Anspruch auf Kontoauszüge nicht pfändbar

    Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbstständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann (BGH 8.11.05, XI ZR 90/05, ZIP 05, 2252, Abruf-Nr. 053558).

     

    Sachverhalt

    Kläger K. betreibt wegen einer Geldforderung die Vollstreckung gegen Schuldnerin S., die bei der als Drittschuldner B. beklagten Bank zwei Girokonten unterhält. Das AG hat einen PfÜB erlassen, der die angeblichen, im Einzelnen näher bezeichneten Forderungen der S. aus ihrer Geschäftsverbindung zu B. erfasst. In Nr. 10 dieses Beschlusses heißt es: „Die Pfändung des Hauptanspruchs erstreckt sich auch auf die Nebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe des Kontostands bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die Angabe der auf dem Konto erfolgten Gutschriften mit Bezeichnung der Leistung, des Betrags und des Datums, die Angabe der einzelnen Belastungen mit Betrag und Datum und die jeweiligen Abschlusssalden zu den Quartalsabschlüssen für die gepfändeten Konten vom Tag der Zustellung an. Zudem wird angeordnet, dass Monatskonten, Kontenrechnungsübersichten bzw. Kontoauszüge herauszugeben sind.“  

     

    B. teilte K. mit, die beiden Girokonten wiesen im Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben auf, die Pfändung künftiger Forderungen sei vorgemerkt, sie selbst habe eigene vorrangige Forderungen, die sie gemäß AGB-Pfandrecht geltend mache. K. begehrte – neben der Zahlung eines Teilbetrags und eines nach Auskunft zu bestimmenden Betrags – im Klageweg unentgeltliche Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die beiden gepfändeten Konten ab Zustellung des PfÜB mittels Herausgabe der Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse. Das AG hat B. durch Teilurteil antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Auf die Berufung ist B. nur noch zur Auskunftserteilung mittels Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten von 30 EUR pro Auskunftserteilung verurteilt worden, weil B. dem Grunde nach eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht anerkannt habe und die entsprechenden Rechte als unselbstständige Nebenrechte zur Hauptforderung aus der Bankverbindung mitgepfändet seien, was den Anspruch auf regelmäßige Herausgabe von Kontoauszügen einschließe. Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten habe sie nicht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe von Bankauszügen und Rechnungsabschlüssen über die gepfändeten Konten gegen B. zu.