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· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

Knapp daneben: Aufgabenkreise des Betreuers

von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

| Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments bedarf der notariellen Form. Sodann muss der Widerruf dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Bei Geschäftsunfähigen muss dies an den Betreuer erfolgen. Aber aufgepasst: Wurde dem Betreuer aber nur der Aufgabenkreis „Postvollmacht“, nicht aber auch der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ übertragen, ist die Zustellung unwirksam. |

 

Sachverhalt

Der Erblasser und seine Ehefrau, deren Ehe kinderlos geblieben ist, setzten sich durch gemeinschaftliches privatschriftliches Testament vom 31.5.87 gegenseitig zu Alleinerben ein, ohne einen Schlusserben zu bestimmen oder sonst weitere Verfügungen zu treffen.

 

  • Am 24.6.09 ließ der Erblasser einen Widerruf dieses Testaments beurkunden. In § 3 der Urkunde heißt es: „Ich wurde darüber belehrt, dass dieser Widerruf erst wirksam wird mit Zugang einer Ausfertigung der Widerrufserklärung bei meiner Ehefrau. Ich werde selbst für den Zugang der Widerrufserklärung sorgen.t“ Der Erblasser errichtete am selben Tag ein notarielles Alleintestament, in dem er seine Ehefrau als umfassend befreite Vorerbin und den Neffen seiner Ehefrau als Nacherben bestimmte.

 

  • Das AG bestellte den Neffen der Ehefrau mit Beschluss vom 18.8.09 zu deren Betreuer. Als Aufgabenkreise wurden unter anderem die Verwaltung zweier Immobilien, eine „Postvollmacht einschließlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post“ bestimmt. Am 1.1.09 bestätigte der Betreuer den Erhalt einer Ausfertigung des Testamentswiderrufs.

 

  • Am 6.3.10 verstarb der Erblasser. Am 22.3.10 wurde die Betreuung für dessen Ehefrau um den Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ erweitert. Eine erneute Übergabe des Testamentswiderrufs erfolgte nicht.

 

Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 11.4.12. Sie ist von ihren Verwandten nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden. Diese haben einen Erbschein beantragt, der ausweisen soll, dass die Ehefrau aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 31.5.97 Alleinerbin geworden war; sie halten die gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen für bindend und den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments für unwirksam.

 

Der Neffe der Ehefrau hat einen Erbschein begehrt, der seine Alleinerbenstellung aufgrund des Testaments vom 24.6.09 bezeugt. Er vertritt die Auffassung, das gemeinschaftliche Testament sei jedenfalls wirksam widerrufen worden; er sei als Betreuer mit dem Aufgabenkreis Postvollmacht zur Entgegennahme befugt gewesen.

 

Die Erklärung eines Ehegatten über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments kann dem Betreuer jedenfalls nicht aufgrund des Geschäftskreises „Postvollmacht“ wirksam zugestellt werden (OLG Karlsruhe 9.6.15, 11 Wx 12/15, Abruf-Nr. 145180).

 

Entscheidungsgründe

Solange das gemeinschaftliche Testament vom 31.5.87 wirksam war, konnte der Erblasser eine abweichende letztwillige Verfügung nicht errichten (§ 2271 Abs. 1 S. 2 BGB, § 2270 Abs. 2 BGB); das neue Testament führte zu einer Beeinträchtigung der Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau des Erblassers.

 

Der Erblasser hat das gemeinschaftliche Testament nicht wirksam widerrufen (§ 2271 Abs. 1 S. 1 BGB, § 2296 BGB), weil es an der erforderlichen Zustellung mangelt. Ein Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments ist auch gegenüber einem geschäfts- und testierunfähigen Ehepartner möglich (Palandt/Weidlich, § 2271, Rn. 6). Die Zustellung an den Betreuer war nicht wirksam, weil die Entgegennahme von dessen Geschäftskreis und damit von dessen Empfangsvollmacht nicht gedeckt war. Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen nur insoweit, als sein Aufgabenkreis reicht. Der Betreuer ist nur dann für die Entgegennahme des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments zuständig, wenn ihm der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ übertragen ist. Im Zeitpunkt als dem Betreuer die Widerrufserklärung übergeben worden ist, war das aber noch nicht der Fall.

 

Zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Widerrufs war dem Betreuer zwar die „Postvollmacht einschließlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post“ übertragen worden. Dieser Aufgabenkreis deckte die Entgegennahme der Widerrufserklärung nicht ab. War die Entgegennahme von der Vertretungsmacht nicht gedeckt, kann sie nicht allein dadurch wirksam werden, dass die Vertretungsmacht nachträglich erweitert wird; vielmehr müsste der Willen, das Schriftstück im Rahmen der erweiterten Vertretungsmacht nunmehr (nochmals) entgegen zu nehmen, in irgendeiner Weise nach außen treten; etwa durch die Erteilung einer Empfangsquittung.

 

Relevanz für die Praxis

Zunächst bedarf der Widerruf der notariellen Form und der Widerruf muss dem anderen Ehegatten in Ausfertigung zugestellt werden. Bei einem Geschäftsunfähigen ist die Zustellung an den Betreuer zu bewirken. Hier waren die dem Betreuer übertragenen Angelegenheiten allein auf die Bereiche beschränkt, zu denen die Ehefrau selbst nicht mehr in der Lage war. Offensichtlich konnte sie ihre „Vermögensangelegenheiten“ zunächst noch selbst regeln. Also hätte der Widerruf der Ehefrau selbst zugestellt werden müssen, was jedoch mit Hinweis auf die angeordnete Betreuung unterblieben ist.

 

Ob verlangt werden kann, dass der rücktrittswillige Ehegatte diese Feinheit erkennen musste, erscheint fraglich.

Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 2 | ID 43775156