· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Betriebsverpachtung im Ganzen: Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Überblick
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Wollen Steuerpflichtige ihre betriebliche Tätigkeit einstellen, lösen sie damit regelmäßig die Aufdeckung der stillen Reserven im Rahmen einer Betriebsaufgabe aus. Bevor die betriebliche Tätigkeit eingestellt wird, sollte daher überlegt werden, ob nicht eine Betriebsverpachtung im Ganzen in Betracht kommt, die eine Aufdeckung der stillen Reserven verhindert. Was es hier zu beachten gilt, wird nachfolgend ebenso betrachtet, wie die aus einer Betriebsverpachtung resultierenden Steuerfolgen. |
1. Betriebsaufgabe durch Betriebsverpachtung vermeiden
Beendet z. B. ein Einzelunternehmer seine betriebliche Tätigkeit, hat dies in der Regel die Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) und damit die Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge. Wird der Betrieb nicht in gepachteten, sondern in eigenen Räumen betrieben, bedeutet dies vor allem die Besteuerung der regelmäßig nicht unerheblichen stillen Reserven des Betriebsgrundstücks.
MERKE | Entscheidet sich der Unternehmer für eine Betriebsaufgabe, bedarf es einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung, die formlos erfolgen kann. Aus Beweisgründen sollte sie jedoch schriftlich unter Angabe eines Aufgabedatums abgegeben werden. Da die Betriebsaufgabe „erklärt“ werden muss, reicht es nicht aus, wenn der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung die aus dem verpachteten Betrieb erzielten Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung deklariert. |
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