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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Erstattungsüberhänge bei Sonderausgaben: Neue Rechtslage ab VZ 2012

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    | Seit dem VZ 2012 führt ein Erstattungsüberhang bei Sonderausgaben nur noch in Ausnahmefällen zu einer Korrektur des Sonderausgabenabzugs für das Jahr, in dem die Aufwendungen ursprünglich geltend gemacht wurden. Durch den neu eingeführten § 10 Abs. 4b EStG werden Erstattungsüberhänge nämlich in vielen Fällen durch eine Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte unmittelbar im Jahr des Erstattungsüberhangs berücksichtigt. |

    1. Rechtslage bis zum VZ 2011

    Ist im Jahr der Erstattung von Sonderausgaben ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang möglich, so ist bis zum VZ 2011 der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um eine nachträgliche Erstattung zu mindern. Diese Grundsätze betreffen alle Arten von Sonderausgaben, wobei ein Erstattungsüberhang insbesondere im Bereich der Kirchensteuer praxisrelevant ist.

     

    Kann der Erstattungsüberhang bei einer nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO durchgeführten Änderungsveranlagung des Jahres der Verausgabung nicht vollständig berücksichtigt werden, weil das zu kürzende Aufwandsvolumen geringer ist als der in Abzug zu bringende Erstattungsüberhang, erfordert dies weitergehende Änderungen. Es ergibt sich ein sogenannter Kaskadeneffekt, den die OFD Frankfurt (19.6.06, S 2221 A - 8 - St 218) wie folgt verdeutlicht:

     

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