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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Immobilientransfers im Gesamthandsvermögen: Jetzt auf gesetzgeberische Risiken reagieren

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | 2021 wurde mit dem „MoPeG“ das Personengesellschaftsrecht geändert. In der Folge fällt ab dem 01.01.2024 das Gesamthandsprinzip weg. Das Problem daran: Dadurch entfallen auch viele steuerliche Begünstigungen bei Immobilienübertragungen von bzw. auf Personengesellschaften. Rechtssicher ‒ und steuervergünstigt ‒ lässt sich damit nur noch 2023 handeln. Dieses Risiko hat jüngst auch der Gesetzgeber erkannt. Er plant daher, im Wachstumschancengesetz in letzter Minute für 2024 noch eine Übergangsregelung zu schaffen. Doch kommt diese auch wirklich? |

    Gesamthandsprinzip und Ertragsteuern ab 2024

    Durch § 713 BGB in seiner ab dem 01.01.2024 geltenden Fassung wird bei allen Personengesellschaften das Gesamthandsprinzip abgeschafft. Das würde bedeuten, dass auch die transparente Besteuerung der Personengesellschaften entfallen würde. Denn alle Wirtschaftsgüter gehören ab dem 01.01.2024 der Gesellschaft und nicht mehr den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.

     

    Den sich daraus ergebenden fundamentalen Änderungen in der Besteuerung möchte der Gesetzgeber entgegentreten. Ertragsteuerlich soll deshalb § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO durch das Wachstumschancengesetz eine Änderung erfahren und das Gesamthandsprinzip weitergelten. Entsprechendes gilt auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen neuen § 2a ErbStG.

       

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