· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Betriebskosten- und Praxisausfallversicherung: Achten Sie auch auf die steuerliche Behandlung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Nicht nur die Corona-Pandemie, auch andere Ereignisse können dazu führen, dass ein Geschäftsbetrieb ungewollt unterbrochen werden muss. Wer eine Betriebskosten- oder Praxisausfallversicherung abgeschlossen hat, bekommt wenigstens die laufenden betrieblichen Kosten (z. B. für Personal, Miete) ersetzt. Versicherungsprämien und -leistungen sind auch steuerlich relevant. Die Erfahrung lehrt, dass einen „das Bauchgefühl“ steuerlich oft fehlleitet. Lernen Sie die deshalb die offiziellen Spielregeln kennen, um Ihren Betrieb vor teuren Fehleinschätzungen zu bewahren. |
Was sind Betriebskosten- bzw. Praxisausfallversicherungen?
Die Betriebskostenversicherung erstattet Ihnen bei 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit (z. B. Bandscheibenvorfall) oder Unfall (z. B. Skiunfall) die laufenden Betriebskosten. Auch behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen können in der Versicherung eingeschlossen sein.
Eine Praxisausfallversicherung richtet sich vorwiegend an niedergelassene Ärzte und verkammerte Berufe (z. B. Heilpraktiker, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater). Auch diese Versicherung springt bei vorübergehender Betriebsunterbrechung infolge von Unfall, Krankheit oder behördlich angeordneter Quarantäne ein. Im Versicherungsfall werden Ihnen die fortlaufend betrieblich veranlassten Kosten erstattet.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig