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  • 24.07.2017 · Fachbeitrag · Vermietung

    Verbilligte Vermietung: Ortsübliche Warmmiete für vollen Werbungskostenabzug richtig ermitteln

    | Um die vollen Werbungkosten steuermindernd geltend machen zu können, muss die Miete, die Sie von Ihrem Mieter verlangen, mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Diese 66-Prozent-Hürde müssen Sie also überspringen, wenn Sie eine Wohnung verbilligt überlassen wollen. Erfahren Sie, was das Finanzamt unter „ortsüblicher Miete“ versteht, um daraus die 66-Prozent-Mindest-Miete abzuleiten. |

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