· Fachbeitrag · Vermietung
Einbauküche: BFH gibt steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Erhaltungsaufwand auf
| Statten Sie eine vermietete Immobilie mit einer neuen Einbauküche aus, handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Insoweit hat der BFH seine Rechtsprechung geändert. Damit ist es Ihnen nicht mehr möglich, Kosten für Ersatzbeschaffungen als Erhaltungsaufwand und Aufwendungen für einzelne - neue - Küchenmöbel als geringwertige Wirtschaftsgüter abzuschreiben. |
Die Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung
Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Immobilie stellen nach Ansicht des BFH keinen Erhaltungsaufwand dar. Das gilt selbst für die Aufwendungen beim Austausch der Spüle und des Kochherds, die nach bisheriger Rechtsprechung stets unabhängig von der Höhe des Kaufpreises als Erhaltungsaufwendungen abziehbar waren (BFH, Urteil vom 03.08.2016, Az. IX R 14/15, Abruf-Nr. 190417).
Die Konsequenzen der BFH-Entscheidung
Das Urteil hat für Vermieter folgende Konsequenzen:
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