· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuern bei gemischt genutztem Gebäude: Ungünstiger Flächenschlüssel vermeidbar?
| Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutztes Gebäudes berechnet sich in der Regel nach dem Flächenschlüssel. Wäre der Umsatzschlüssel für Sie günstiger, müssen Sie hohe Hürden überspringen, um diesen durchzusetzen. Das lehrt eine Entscheidung des FG Düsseldorf. Der Fall ist der Abschluss einer Klagekette bis zum EuGH. |
Der steuerliche Hintergrund
Finanzämter ermitteln die erstattungsfähige Vorsteuer bei Immobilien, die zum Teil umsatzsteuerfrei und zum Teil umsatzsatzsteuerpflichtig vermietet werden, stets nach dem Flächenschlüssel. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ‒ also nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen ‒ ist nach dem Gesetz nur möglich, wenn keine andere sachgerechte Aufteilung möglich ist (§ 15 Abs. 4 S. 3 UStG).
Die Rechtsprechung sieht das etwas anders. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist auch dann möglich, wenn sich die Räume von der Ausstattung her erheblich unterscheiden. Denn dann ist der Umsatzschlüssel aussagekräftiger als der Flächenschlüssel (BFH, Beschluss vom 05.06.2014, Az. XI R 31/09, Abruf-Nr. 142299).
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