· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Staat fördert Bau von Mietwohnungen jetzt mit Sonder-AfA: Das gilt rückwirkend ab 01.01.2019
| Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ am 29.06.2019 zugestimmt. Das Gesetz, mit dem die Bundesregierung mehr preisgünstigen Wohnraum schaffen will, kann damit rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft treten. Zentraler Punkt ist eine fünfprozentige Sonderabschreibung, die in den ersten vier Jahren neben der linearen Abschreibung für Abnutzung (AfA) gewährt wird. |
Das bringt die Sonder-AfA
§ 7b Abs. 1 EStG des Gesetzes (Abruf-Nr. 209883) regelt, dass Sie die Sonder-AfA neben der linearen Afa von zwei Prozent bekommen, und zwar für das Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung bis zu fünf Prozent und in den drei Folgejahren jeweils bis zu fünf Prozent. Das macht dann zusammen in vier Jahren 28 Prozent (4 x 5 Prozent Sonder-AfA plus 4 x 2 Prozent reguläre AfA).
Die Bemessungsgrundlage der Sonder-AfA
Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
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