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  • 01.09.2005 | Viele offene Fragen

    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kindergeld - Wie geht es jetzt weiter?

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleisteten gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge die Einkünfte und Bezüge eines Kindes mindern (Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02; Abruf-Nr.  051397 ). Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Juli-Ausgabe 2005, Seite 6 .

    Reaktionen unserer Leser zeigen, dass weitere Informationen zu diesem Thema gefragt sind. Von besonderem Interesse ist,

  • ob die Entscheidung des BVerfG ausschließlich für gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge oder auch für andere Aufwendungen gilt,
  • inwieweit sich die Entscheidung auf andere Steuervergünstigungen auswirkt und
  • was bei geringfügigem Überschreiten der Einkommensgrenze gilt.
    Gilt die BVerfG-Entscheidung auch für andere Aufwendungen?

    Das BVerfG hat entschieden, dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht zu den Einkünften und Bezügen zählen. Die Formulierung des BVerfG zeigt aber, dass die Sozialversicherungsbeiträge nur ein Beispiel für Beträge sind, die aus der Bemessungsgröße des §  32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) herausgerechnet werden können.

    Formulierung des BVerfG

    "Jedenfalls sind diejenigen Beträge, die, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, von Gesetzes wegen dem einkünfteerzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar sind ..., nicht in die Bemessungsgröße des §  32 Abs.  4 Satz 2 EStG einzubeziehen."