01.02.2005 | Verschärfte Regeln
Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht
Oft erkennt das Finanzamt Verluste aus einer Vermietungstätigkeit wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht an. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich jetzt zu Einzelheiten bei der Prüfung der Einkunftser-zielungsabsicht geäußert (Schreiben vom 8.10.2004, Az: IV C 3 - S 2253 - 91/04; Abruf-Nr. 043195). Lesen Sie nachfolgend, in welchen Fällen Sie mit dem Widerstand der Finanzverwaltung rechnen müssen.
Zunächst gilt zu Ihren Gunsten die Vermutung, dass jeder der eine Immobilie auf Dauer vermietet, daraus auf längere Sicht auch tatsächlich positive Einkünfte erzielen will (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 30.9.1997, Az: IX R 80/94, Abruf-Nr. 97897). Die Finanzbeamten sind angewiesen, in diesen Fällen keine weitergehende Prüfung vorzunehmen.
Eine langfristige Vermietung liegt grundsätzlich vor, wenn Sie unbefristete Mietverträge abschließen. Eine Änderung der Vermietungsabsicht zu einem späteren Zeitpunkt kann nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
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Das Mietverhältnis hält jeder Prüfung stand. Es war von Anfang an auf Dauer ausgelegt. Der spätere Entschluss, das Haus zu verkaufen, kann nicht zum Nachteil der Kleins ausgelegt werden.
Keine Einkunftserzielungabsicht liegt vor, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen dafür sprechen, dass Sie von Anfang an nur eine kurzfristige Vermietung geplant hatten.
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Die Verluste aus der Vermietung werden wegen fehlender Einkunftserzie-lungsabsicht nicht anerkannt. Herr Müller wird aus der Vermietung keinen Überschuss erwirtschaften, was auch innerhalb der absehbaren Zeit bis zum Verkauf nicht möglich erscheint.
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