01.10.2007 | Übertragung auf einen anderen Arbeitgeber
Arbeitslohn bei Ablösung einer Pensionszusage
Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt auch dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Ablösebetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitgeber ausgezahlt wird, der die Pensionszusage des alten Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer übernimmt. Der Ablösebetrag kann aber ermäßigt besteuert werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.4.2007, Az: VI R 6/02; Abruf-Nr. 071704).
Problemfall Pensionszusage
Einer der steuerlichen Hauptgründe für die Rechtsform der GmbH ist die Möglichkeit einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer. Vorteil: Die GmbH darf sofort eine gewinnmindernde Rückstellung bilden und sie Jahr für Jahr gewinnmindernd aufstocken. Der Gesellschafter muss erst ab Eintritt des Pensionsfalls Steuern zahlen.
Zum Problem wird die Pensionszusage beim Verkauf der GmbH, wenn zum Beispiel der Käufer die GmbH nur ohne Pensionslast übernehmen will. Häufig wird die Pensionszusage deshalb vor dem Verkauf abgelöst und der Arbeitnehmer erhält auf einen Schlag einen größeren Betrag.
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