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  • 01.04.2005 | Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften

    Besteuerung in den Jahren 1999 und später

    Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften war in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig und nichtig, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Zahlreiche Finanzgerichte (FG) und der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen sich derzeit mit der Frage, ob diese Entscheidung auch auf die Jahre 1999 und später übertragbar ist.

    BFH bestätigt FG Düsseldorf und FG Brandenburg

    Die Aussage des BFH zum Jahr 1999 erging zwar nur in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung. Dennoch dürfen Anleger hoffen. Der BFH bestätigte die positive Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 27.7.2004, Az: 8 V 2806/04; Abruf-Nr.  042055 ). Er hat ernstliche Zweifel, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften im Jahr 1999 verfassungskonform war. Deshalb muss der Anleger die Spekulationssteuer vorläufig nicht zahlen (Beschluss vom 30.11.2004, Az: IX B 120/04; Abruf-Nr.  043315 ).

    Der BFH hat ein weiteres Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung zu Gunsten eines Anlegers bestätigt (Beschluss vom 23.11.2004, Az: IX B 88/04; Abruf-Nr.  043316 ). Zu Grunde liegt die Entscheidung des FG Brandenburg (Beschluss vom 24.5.2004, Az: 3 V 974/04; Abruf-Nr.  042054 ). Der BFH hat die Beschwerde des Finanzamts aus formellen Gründen abgewiesen. Er äußerte sich nicht zur Spekulationssteuer.

    Anhängiges Hauptsacheverfahren

    In den beiden oben genannten Fällen ist noch nicht bekannt, ob es zu einem Hauptsacheverfahren kommen wird. Ein solches ist aber anhängig auf Grund eines Urteils des FG Rheinland-Pfalz: Das FG vertritt zwar die Auffassung, die Norm sei für 1999 verfassungsrechtlich einwandfrei (Urteil vom 24.8.2004, Az: 2 K 1633/02; Abruf-Nr.  050176 ). Es hat aber die Revision zum BFH zugelassen. Sie ist dort anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 49/04.

    FG Hessen mit Urteil zum Jahr 2003

    Das FG Hessen ist der Ansicht, dass die für 1998 bemängelten Erhebungsdefizite trotz gesetzlicher Maßnahmen auch 2003 noch nicht beseitigt sind. Aus diesem Grunde hat es ebenfalls Aussetzung der Vollziehung gewährt (Beschluss vom 23.11.2004, Az: 7 V 3590/04; Abruf-Nr.  050220 ).

    Tipps für die Praxis

    Steuerbescheide mit Spekulationsgewinnen für die Jahre 1999 und später sollten Sie offen halten. Für die Jahre 2000 und später geschieht das durch einen Vorläufigkeitsvermerk in der Regel automatisch (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 31.1.2005, Az: IV A 7 - S - 0338 - 8/05; Abruf-Nr.  050391 ). Für das Jahr 1999 müssen Sie selbst tätig werden. Legen Sie unter Hinweis auf das obige Revisionsverfahren (IX R 49/04) Einspruch ein und verlangen Sie Ruhen des Verfahrens.