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  • 27.08.2010 | Komplexe Berechnung ist fehleranfällig

    Vorsorgeaufwendungen bei beschäftigten Rentnern: Sonderausgaben richtig berechnen!

    Gehen Sie als Rentner trotz Rentenbezugs noch einer nichtselbstständigen Beschäftigung nach, sollten Sie bei der Berechnung des Sonderausgabenabzugs für die Vorsorgeaufwendungen besonders aufmerksam sein. Denn die Berechnung ist komplex und deshalb fehleranfällig.  

    Allgemeines zum Sonderausgabenabzug

    Seit 2005 ist bei den Vorsorgeaufwendungen zwischen den Aufwendungen für eine Basisversorgung im Alter und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Kapitallebensversicherung) zu unterscheiden.  

     

    Basisversorgung ab 2005

    Die Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Dazu gehören insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der berufsständischen Versorgung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Ab dem Jahr 2025 können die innerhalb des Höchstbetrags von 20.000 Euro geleisteten Beträge in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Bis 2025 werden die Beträge anteilig berücksichtigt, wobei der Prozentsatz jährlich steigt. 2009 sind 68 Prozent und 2010 sind 70 Prozent der Beträge abziehbar.  

     

    Sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2005

    Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt für die Jahre 2005 bis 2009 Folgendes: Steuerzahler, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung erhalten oder Anspruch auf Beihilfe haben, können Aufwendungen bis maximal 1.500 Euro abziehen. Für Steuerzahler, die ihre Kranken- und Pflegeversicherung allein tragen, gilt ein Höchstbetrag von 2.400 Euro.