28.06.2010 | Kindergeld
Wartezeit bis zum Erwerb der Musterberechtigung eines Piloten
Hat ein Kind eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer absolviert und muss dann bis zum Erwerb der Musterberechtigung für den Flugzeugtyp Z ein Jahr warten, haben die Eltern während dieser Wartezeit Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Urteilsfall musste der Sohn so lange warten, weil bei der Fluggesellschaft erst nach einem Jahr wieder Bedarf an Copiloten bestand. Weil ohne Musterberechtigung kein gängiges Verkehrsflugzeug geflogen werden darf, gehört der Erwerb der ersten Musterberechtigung noch zur Berufsausbildung eines Verkehrsflugzeugführers. Ansonsten wäre die Anstellung bei einer Fluggesellschaft praktisch ausgeschlossen, so der BFH.
Unser Tipp: Dass der Sohn während der Wartezeit branchenfremd als Rettungssanitäter arbeitete, schließt den Kindergeldanspruch nicht aus, so lange die Einkünfte und Bezüge die kindergeldschädliche Grenze nicht überschreiten. (Urteil vom 4.3.2010, Az: III R 23/08)(Abruf-Nr. 101730)