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  • 01.02.2005 | Kindergeld

    Einkünfte bei einer selbstständigen Tätigkeit des Kindes

    Für volljährige Kinder in Berufsausbildung mit eigenen "Einkünften und Bezügen" bis maximal 7.680 Euro im Jahr steht den Eltern weiter Kindergeld zu. Geht das Kind neben seiner Berufsausbildung einer selbstständigen Tätigkeit nach, ist der Gewinn des Jahres als "Einkünfte" anzusetzen. Wird der Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach §  4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ermittelt, gehören Umsatzsteuerzahlungen im Zeitpunkt der Zahlung zu den Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben.

    Beachten Sie: Das Urteil kann sich positiv oder negativ auswirken. Zu viel bezahlte Umsatzsteuer mindert im Jahr der Zahlung den Gewinn und damit die Einkünfte des Kindes. Im Umkehrschluss führen Umsatzsteuer-Erstattungen im Jahr der Zahlung zu einem höheren Gewinn. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.5.2004, Az: VIII R 66/99; Abruf-Nr.  043199 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 2 | ID 96240