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  • 01.11.2005 | Kindergeld

    Abgrenzung Arbeitsverhältnis oder Berufsausbildung

    Auch eine fünfmonatige Ausbildung zum "Service-Professional am Check-in Schalter" kann eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne sein, entschied das Finanzgericht (FG) Nürnberg. Im Urteilsfall hatte das Kind eine dreimonatige Ausbildungszeit und eine zweimonatige "Mitlaufzeit" zu absolvieren. In dieser Zeit wechselte sich theoretischer Unterricht und praktische Tätigkeit ab. Außerdem fanden regelmäßig Prüfungen statt. Das spreche dafür, dass es sich nicht um eine bloße Einarbeitungszeit handele, sondern um ein echtes Ausbildungsverhältnis. Das FG störte sich auch nicht daran, dass das Kind einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag unterschrieben hatte und eine als Arbeitslohn betitelte ungeminderte Vergütung entsprechend dem Tarifvertrag erhielt. (rechtskräftiges Urteil vom 7.7.2005, Az: IV 153/2004; Abruf-Nr.  052647 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 2 | ID 96400