28.09.2010 | Immobilienverkäufe
Auf zehn Jahre verlängerte Spekulationsfrist bei Immobilien ist teilweise verfassungswidrig
Die Verlängerung der Spekulationsfrist im Jahr 1999 ist teilweise verfassungswidrig, entschied das BVerfG. Für Immobilieneigentümer, Beteiligte an Grundstücksgemeinschaften oder Anleger in geschlossene Immobilienfonds besteht jetzt Aussicht auf eine Steuererstattung.
Die Entscheidung des BVerfG
Die 1999 eingeführte Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre ist verfassungswidrig, soweit Grundstücke im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung am 31. März 1999 bereits erworben waren und nach der alten Zwei-Jahresfrist bis zu dem Zeitpunkt hätten steuerfrei verkauft werden können. Dagegen hat das BVerfG die Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre als solche nicht beanstandet (Beschlüsse vom 7.7.2010, Az: 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05; Abruf-Nr. 102765).
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung wirkt sich auf folgende Sachverhalte und auch nur dann aus, wenn die Einkommensteuerbescheide noch offen sind:
- Ist das Grundstück oder der Anteil bis zum 31. März 1999 veräußert worden und war zu dem Zeitpunkt die zweijährige Spekulationsfrist abgelaufen, so ist der Verkauf steuerfrei.
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