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  • 28.09.2010 | Immobiliensanierung

    Anschaffungsnaher Aufwand und Drei-Jahres-Zeitraum

    Wer eine Immobilie innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf oder der Herstellung saniert, muss aufpassen, dass die Sanierungskosten nicht mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten betragen. Sonst kann er den Aufwand nur über die normale Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend machen. Viele Sanierer versuchen deshalb, den Drei-Jahres-Zeitraum dadurch zu umgehen, dass Baurechnungen später gestellt oder gezahlt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat solchen Gestaltungen jetzt in einem „Bund-Länder-Erlass“ beinahe jegliche Grundlage entzogen (Verfügung vom 6.8.2010, Az: S 2211.1,1-4/2 St32). Darin wird klargestellt, dass immer auch Aufwendungen - anteilig - zu berücksichtigen sind, die auf innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums getroffene Maßnahmen entfallen. Dies gilt auch, wenn die Baumaßnahmen zum Ende des Drei-Jahres-Zeitraum weder abgeschlossen noch abgerechnet oder bezahlt sind.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 5 | ID 138846

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