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  • 01.09.2005 | Grunderwerbsteuer

    Erwerb eines Grundstücks und eines Hausbausatzes

    Beim Kauf eines Hausbausatzes zusammen mit einem Grundstück handelt es sich nicht um ein einheitliches Vertragswerk, wenn der Käufer den Bausatz selbst zusammenbauen muss. Das gilt selbst dann, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, einen "Richtmeister" zu stellen, der den Aufbau fachlich anleitet. Positive Folge dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Grunderwerbsteuer fällt nur für den Grund und Boden an.

    Hintergrund: Wer ein bebautes Grundstück kauft, muss auch für das Gebäude Grunderwerbsteuer zahlen. Das gilt gleichermaßen, wenn nach dem Kauf eines unbebauten Grundstücks der Verkäufer oder ihm nahestehende Personen oder Firmen für eine bereits feststehende Bebauung des Grundstücks sorgen (einheitliches Vertragswerk). Ist der Verkäufer des Grundstücks und des Hausbausatzes aber nicht zum Aufbau der Bauteile verpflichtet, liegt kein einheitliches Vertragswerk vor. (Urteil vom 27.10.2004, Az: II R 12/03; Abruf-Nr.  050318 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 6 | ID 96374