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  • 01.02.2003 | Gemischt genutztes Wohn- und Geschäftshaus

    Finanzverwaltung legt Veto gegen Vorsteueraufteilung ein

    Eigentümer von Immobilien, die ihr Gebäude teils umsatzsteuerpflichtig teils umsatzsteuerfrei vermieten, sollen laut Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 19.11.2002, Az: IV B 7-S 7306-25/02) nicht von dem positiven Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren.

    Der hatte entschieden, dass die Vorsteuer auch nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen zu den umsatzsteuerfreien Umsätzen zulässig ist (Urteil vom 17.8.2001, Az: V R 1/01; Abruf-Nr.  011319 ). Einzelheiten dazu finden Sie in der Januar-Ausgabe 2002, Seite 18. Neu-Abonnenten können den Beitrag unter der Abruf-Nr.  030105 im Internet abrufen (www.iww.de). Lesen Sie nachfolgend, wie Sie sich gegen den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung wehren.

     Beispiel 

    Volker Müller erwirbt ein Gebäude für 800.000 Euro zuzüglich 128.000  Euro Umsatzsteuer. Für Modernisierungsarbeiten wendet er 120.000 Euro zuzüglich 19.200 Euro Umsatzsteuer auf, wobei 20.000 Euro zuzüglich 3.200 Euro auf die gewerblich vermieteten Räume entfallen, der Rest auf eine Dachsanierung. Die Wohnungen (240 qm) werden jährlich für 30.000 Euro vermietet, die Gewerbeflächen (120  qm) für 54.000 Euro. Da ein Teil umsatzsteuerfrei, der andere Teil umsatzsteuerpflichtig vermietet wird, können die Vorsteuern nur anteilsmäßig erstattet werden.

      So rechnet das Finanzamt So sollte Herr Müller rechnen
    Aufteilungsschlüssel für die Vorsteuer Verhältnis der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen zur Gesamtfläche. Umsatzsteuerpflichtiger Teil: 33,33 % Verhältnis der umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz. Umsatzsteuerpflichtiger Teil: 64,28 %
    Vorsteuer aus Kaufpreis 42.662,40 Euro 82.278,40 Euro
    Vorsteuer aus Modernisierung Direkt zuordenbar: 3.200 Euro

    Indirekt: 5.332,80 Euro

    (33,33 % von 16.000 Euro)
    Direkt zuordenbar: 3.200 Euro

    Indirekt: 10.284,80 Euro

    (64,28 % von 16.000 Euro)
    Gesamte Erstattung 51.195,20 Euro 95.763 Euro

    Das Beispiel zeigt, warum die Finanzverwaltung auf der Aufteilung nach Grundflächen besteht .

    Wie Betroffene sich verhalten sollten
  • Akzeptiert das Finanzamt die Aufteilung nach Umsätzen nicht, verweisen Sie auf das Urteil des BFH und signalisieren Sie, dass Sie auch eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheuen.
  • Alternativ können Sie einen "Deal" anbieten. Berechnen Sie die Vorsteuer nach mehreren Methoden (Verhältnis Wohnflächen, Ausgangsumsätze oder Raumvolumina). Ermitteln Sie so einen für Sie und den Beamten akzeptablen Aufteilungsmodus.
  • Gibt es keine für Sie akzeptable Einigung, hilft nur den Gang vor das Finanzgericht. Das Risiko, dass die BFH-Rechtsprechung in einem neuen Verfahren wieder kippt wird, ist gering: Artikel 17 Absatz 5 der 6. EG-Richtlinie gesteht Unternehmern die Wahl zwischen den beiden Methoden zu.