25.05.2010 | Entwurf liegt vor
Jahressteuergesetz 2010: Diese geplanten
Änderungen sollten Sie im Auge behalten!
Das Jahressteuergesetz 2010 liegt im Entwurf vor (Abruf-Nr. 101232). Folgende geplante Änderungen verdienen Ihre Aufmerksamkeit:
- Ende des Seeling-Modells: Das Seeling-Modell bei gemischt genutzten Gebäuden (voller Vorsteuerabzug bei Zuordnung zum Betriebsvermögen, Umsatzsteuerpflicht für Privatnutzung) soll endgültig abgeschafft werden (§ 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz). Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 3/2010, Seite 3. Für bis 2010 angeschaffte bzw. hergestellte Immobilien soll es aber einen Bestandsschutz geben.
- Private Veräußerungsgeschäfte: Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ([BFH], Urteil vom 4.4.2008, Az: IX R 29/06; Abruf-Nr. 081832; Ausgabe 8/2008, Seite 6) soll der Verkauf von Gebrauchsgütern nicht mehr zu den Spekulationsgeschäften nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) zählen.
Wichtig: Außerdem soll klargestellt werden, dass die ab 2009 entstandenen Verluste aus dem Verkauf von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern keine Altverluste darstellen. Damit können sie keine Gewinne mindern, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
- Verlustfeststellung: Die Regeln zur Verlustfeststellung in § 10d Absatz 4 EStG sollen ab 2010 geändert werden. Hintergrund ist ein BFH-Urteil, das der bisherigen Verwaltungspraxis widerspricht. Der BFH hatte zugelassen, dass nachträglich noch Verluste geltend gemacht werden können, die in einem bestandskräftigem Steuerbescheid nicht berücksichtigt worden waren (Urteil vom 17.9.2008, Az: IX R 70/06; Abruf-Nr. 083847; Ausgabe 11/2009, Seite 7). Künftig soll der Einkommensteuerbescheid wie ein Grundlagenbescheid wirken.
Beachten Sie: Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung soll nur bestehen, wenn der Einkommensteuerbescheid zwar korrigiert werden könnte, dies aber unterbleibt, weil sich die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht ändert.
- Handwerkerleistungen: Die Förderung im Rahmen des § 35a EStG soll ab 2011 für Handwerkerleistungen entfallen, für die es öffentliche Mittel aus Förderprogrammen in Form von zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gibt. Dies gilt derzeit nur für CO2-Gebäudesanierungsprogramme. Wird die Förderung nicht in Anspruch genommen, soll es aber bei der Steuerermäßigung bleiben.
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