01.02.2003 | Eigenheimförderung
Denkmalförderung neben Eigenheimzulage möglich
Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem denkmalgeschützten Gebäude kann der Eigentümer aufteilen und somit die Denkmalförderung parallel zur Eigenheimzulage in Anspruch nehmen. In einem vorm Finanzgericht Sachsen entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar für Maßnahmen an einem denkmalgeschützten Gebäude (Kosten insgesamt 360.000 DM) die Eigenheimzulage beantragt. In den Vordruck zur Eigenheimzulage hatten sie als Bemessungsgrundlage die gesamten Aufwendungen eingetragen. Berücksichtigt werden bei der Eigenheimzulage jedoch maximal 100.000 DM (ab 2002 51.120 Euro). Nach Erhalt der Denkmalbescheinigung beantragten sie für förderungswürdige Aufwendungen in Höhe von 204.493 DM den Sonderausgabenabzug nach § 10f Einkommensteuergesetz. Das Finanzamt verweigerte der Abzug, weil die Aufwendungen bereits in die Bemessungsgrundlage bei der Eigenheimzulage einbezogen worden seien. Dem widersprachen die Richter: Eine Doppelförderung ist nur für die Aufwendungen ausgeschlossen, die sich tatsächlich auf die Höhe der Eigenheimzulage ausgewirkt haben (100.000 DM).
Wichtig: Das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az: X R 19/02). (Urteil vom 11.4.2002, Az: 2 K 1616/99)