01.09.2005 | Bundesweit abgestimmte Verfügung
Abgabe der Steuer-Anmeldung in Papierform gilt als Härteantrag
Für Anmeldezeiträume ab Juni 2005 müssen Sie die (Vor-)Anmeldungen (Umsatz- und Lohnsteuer) grundsätzlich elektronisch abgeben. Einem Vorstoß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zur Aussetzung dieser Verpflichtung hat sich das Bundesfinanzministerium nicht angeschlossen (Juni-Ausgabe 2005, Seite 4 und Juli-Ausgabe 2005, Seite 4).
Die Oberfinanzdirektion Chemnitz hat jetzt bekannt gegeben, wie künftig zu verfahren ist (bundesweit abgestimmte Verfügung vom 4.7.2005, Az: O 2000 - 56/13 - St 11; Abruf-Nr. 052082 ).
Geben Sie trotz fehlender Anerkennung als Härtefall die (Vor-)Anmeldungen weiterhin in Papierform ab, soll die Abgabe als entsprechender Härtefallantrag angesehen werden, dem das Finanzamt nicht förmlich zustimmen muss.
Das heißt: Haben Sie bisher keinen Härtefallantrag gestellt und sind Sie Ihren steuerlichen Verpflichtungen uneingeschränkt auf herkömmlichem Übermittlungsweg nachgekommen, sollen die Finanzämter keine Zwangsmaßnahmen (Verspätungszuschläge und Zwangsgeld) einleiten.
Wurde Ihr Härtefallantrag abgelehnt, weil bei Ihnen zum Beispiel alle technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung vorhanden sind, müssen Sie mit Zwangsmaßnahmen rechnen, wenn Sie die (Vor-)Anmeldungen weiterhin in Papierform abgeben.
Bei der Entscheidung über Härtefallanträge bzw. über Einsprüche gegen abgelehnte Härtefallanträge soll berücksichtigt werden, dass ein Härtefall bereits dann vorliegt, wenn die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung nicht vorliegen.
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