01.01.2005 | Bundesfinanzhof segnet Gestaltung ab
Steuer sparende Verlagerung von Mieteinkünften auf einen Miterb
Die Miteigentümer einer Immobilie können sich einigen, dass steuerlich künftig nur einer von ihnen Vermieter sein soll. Das gilt auch in einer Erbengemeinschaft, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 5.8.2004, Az: IX B 60/04; Abruf-Nr. 042767 ). Folge: Die Gewinne oder Verluste werden steuerlich alleine beim "Vermieter" erfasst.
Lesen Sie nachfolgend, wie die Erbengemeinschaft den Vermieter-Wechsel bewerkstelligt und in welchen Situationen eine solcher Wechsel sinnvoll ist.
Die Erbengemeinschaft muss zivilrechtlich wirksam, schriftlich festlegen, dass das Verwaltungs- und das Fruchtziehungsrecht nur dem einen Miterben zustehen soll. Die übrigen Miterben müssen aus ihren mietvertraglichen Rechten und Pflichten entlassen werden. Zudem muss die Regelung in der Praxis konsequent umgesetzt werden. Das heißt:
Der Mietvertrag muss geändert werden. "Vermieter" darf nur noch der einzelne Miterbe sein. |
Der "Vermieter" muss künftig alle Mieten kassieren und alle Kosten des Grundstücks tragen. |
Der Zahlungsverkehr darf nicht mehr über ein gemeinschaftliches Konto der Gemeinschaft abgewickelt werden. |
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