01.08.2007 | BFH widerspricht Finanzverwaltung
Zweiprozentige Gebäudeabschreibung ist bis zum 30. Juni 2004 anwendbar!
In Besteuerungszeiträumen vor Juli 2004 sind die umsatzsteuerpflichtigen Kosten der Privatnutzung eines Gebäudeteils auf der Basis einer zweiprozentigen Gebäudeabschreibung zu ermitteln. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 19.4.2007, Az: V R 56/04; Abruf-Nr. 071969).
Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer
Betreiben Sie Ihr Unternehmen in einem zum Teil privat genutzten Gebäude, dürfen Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten des gesamten Gebäudes – inklusive privat genutzter Räume – geltend machen. Im Gegenzug müssen Sie für die Privatnutzung Umsatzsteuer zahlen (§ 3 Absatz 9a Nummer 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]).
Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die auf den privat genutzten Gebäudeteil entfallen und für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Streitig war lange, in welchem Umfang die Gebäudeabschreibung zu diesen Kosten gehört. Die Finanzverwaltung hält den zehnjährigen Zeitraum nach § 15a UStG für maßgeblich. Demnach müssen bei der Besteuerung der Privatnutzung des Gebäudeteils zehn Jahre lang jeweils zehn Prozent der anteiligen Anschaffungskosten des privat genutzten Gebäudeteils der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist seit 1. Juli 2004 im Gesetz geregelt (§ 10 Absatz 4 Nummer 2 UStG) und auch vom EuGH abgesegnet (Urteil vom 14.9.2006, Rs. C-72/05; Abruf-Nr. 062975; Ausgabe 12/2006, Seite 17).
Keine rückwirkende Anwendung
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