25.01.2010 | BFH rückt von„Gegenwerttheorie“ ab
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau können doch abzugsfähig sein
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn aufgrund der neu eingetretenen Behinderungssituation der Umbau unvermeidbar war. Mit dieser Entscheidung ist der Bundesfinanzhof (BFH) von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Gegenwert abgerückt.
Zwangsläufigkeit und Gegenwert
Im Urteilsfall hatte der Ehemann einen schweren Schlaganfall erlitten (Grad der Behinderung 100). Um ihm einen Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, bauten die Eheleute ihr Einfamilienhaus um. Unter anderem wurden eine Rollstuhlrampe und ein behindertengerechtes Bad gebaut.
Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Aufwendungen, weil es an der Zwangsläufigkeit fehle (der Mann hätte sich eine geeignete Mietwohnung suchen können) und die Eheleute zudem einen Gegenwert erhalten hätten.
Das sah der BFH anders. Durch den für die Eheleute nicht vorhersehbaren Schlaganfall ist eine Zwangslage entstanden, die eine sofortige Reaktion und den behindertengerechten Umbau unausweichlich machte. In Anbetracht der Gesamtumstände tritt auch das Erlangen eine Gegenwerts in den Hintergrund. Auch private Motive der Eheleute für den Umbau sind angesichts der Behinderungssituation so untergeordnet, dass sie einen Abzug nicht ausschließen (Urteil vom 22.10.2009, Az: VI R 7/09; Abruf-Nr. 100074).
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