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  • 01.10.2007 | BFH klärt Zweifelsfragen

    Lebensmittelpunkt bei Alleinstehenden und Größe der Zweitwohnung

    Flexible Arbeitnehmer sind heute gefragt. Weil nicht immer sofort ein Umzug in Frage kommt, nehmen sich viele Arbeitnehmer an ihrem Beschäftigungsort ein Zweitwohnung. Die Aufwendungen dafür können sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuermindernd geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einige Zweifelsfragen geklärt. 

    Lebensmittelpunkt bei Alleinstehenden

    Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug ist, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt an Ihrem Wohnort beibehalten, dort weiter einen eigenen Hausstand unterhalten und zusätzlich an Ihrem Beschäftigungsort wohnen.  

     

    Besonders bei alleinstehenden Arbeitnehmern wird die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts genau geprüft. Je länger die doppelte Haushaltsführung dauert, desto genauer schaut das Finanzamt hin. Und das fordert auch der BFH (Urteil vom 9.8.2007, Az: VI R 10/06; Abruf-Nr. 072794).  

     

    Folgende Kriterien sollen dabei nach Ansicht des BFH eine Rolle spielen: