25.01.2010 | BFH hat entschieden
Abfindung wegen Verringerung der Arbeitszeit kann nach „Fünftel-Regelung“ versteuert werden
Müssen Sie auf Druck Ihres Arbeitgebers Ihre wöchentliche Arbeitszeit verringern und zahlt er Ihnen deshalb eine Abfindung, können Sie diese ermäßigt nach der „Fünftel-Regelung“ versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
Als „Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gezahlte Entschädigungen unterliegen beim Empfänger einem ermäßigten Steuersatz („Fünftel-Regelung“; § 24 Nummer 1a und § 34 Einkommensteuergesetz). Unstreitig fallen darunter Zahlungen des Arbeitgebers wegen einer von ihm veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Unser Tipp: Aber auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern nur die Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers unbefristet reduziert wird, kann eine in diesem Zusammenhang gezahlte Abfindung eine steuerbegünstigte Abfindung darstellen, so der BFH (Urteil vom 25.8.2009, Az: IX R 3/09; Abruf-Nr. 093768).
Im Urteilsfall wurde die Wochenarbeitszeit von vorher 38,5 auf 19,25 Wochenarbeitsstunden verringert. Damit fiel die Hälfte der bisherigen Einnahmen weg, und die Abfindung sollte diesen dauerhaften Wegfall abgelten. Damit lag auch ohne vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein „Ersatz für entgehende Einnahmen“ vor.
Voraussetzungen für Tarifermäßigung
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