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  • 01.11.2005 | Betriebs-Pkw mit Vorsteuer-Kappung

    Keine Umsatzsteuer auf Privatnutzung trotz Berichtigung der Vorsteuer?

    Für alle Unternehmer, die zwischen 1. April 1999 und 31. Dezember 2002 einen Betriebs-Pkw angeschafft und diesen auch privat genutzt haben, hat jetzt das Finanzgericht (FG) München ein positives Urteil gefällt.

    Die Quintessenz der Entscheidung

    Wenn Sie einen Pkw im besagten Zeitraum angeschafft haben, können Sie für die Zeit ab 1. Januar 2003 die Vorsteuer aus den Anschaffungs- und laufenden Kosten des Pkw nachträglich im Wege der Vorsteuer-Berichtigung geltend machen (§  15a Umsatzsteuergesetz [UStG]). Die private Nutzung müssen Sie dennoch nicht der Umsatzsteuer unterwerfen (Urteil vom 9.6.2005, Az: 14 K 5374/04; Abruf-Nr.  052418 ).

    Hintergrund: Die Vorsteuer-Berichtigung ist möglich, weil die zum 1. April 1999 eingeführte Beschränkung des Vorsteuerabzugs für auch privat genutzte Betriebs-Pkw auf 50 Prozent zum 31. Dezember 2002 ausgelaufen ist . Ab 1. Januar 2003 fehlte eine entsprechende EU-rechtliche Genehmigung.

    Beispiel

    Unternehmer Meier kauft am 1. Juni 2002 einen betrieblich genutzten Pkw für 30.000 Euro zuzüglich 4.800 Euro Umsatzsteuer und ordnet ihn dem Unternehmensvermögen zu. Er macht nur 50 Prozent der Vorsteuer geltend (= 2.400 Euro). Die Privatnutzung muss er nicht versteuern (§  15 Absatz 9a Satz 2 UStG alte Fassung). Im Jahr 2004 berichtigt er die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten für das Jahr 2003 in Höhe von 480 Euro (= 12/60 x 2.400 Euro). Außerdem macht er die Vorsteuer aus den laufenden Kfz-Kosten geltend. Die private Nutzung des Pkw soll nach Auffassung des FG nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

    Tipps für die Praxis
  • Das Urteil ist für das Jahr 2003 ergangen. Es dürfte aber auch für Zeiträume ab 2004 gelten, bis eine Gesetzesänderung greift.
  • Berichtigen Sie die Besteuerung des Eigenverbrauchs für 2003 und 2004, wenn Ihre Umsatzsteuer-Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist. Das dürfte der Fall sein, weil die Umsatzsteuer in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird.
  • Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Finanzamt der Berichtigung widerspricht. Verweisen Sie auf das anhängige Verfahren und beantragen Sie das Ruhen Ihres Einspruchs bis zu einer Entscheidung des BFH.