Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.11.2009 | Besonderheiten beachten

    Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

    Der erste Termin für die Abgabe der Umsatzsteueranmeldung und Leistung der Umsatzsteuervorauszahlung ist der 10. Januar eines Jahres. 2010 sorgt das für Schwierigkeiten mit der beim Abflussprinzip geltenden „Zehn-Tage-Regel“, weil der 10. Januar ein Sonntag ist.  

    Umsatzsteuervorauszahlung als wiederkehrende Ausgabe

    Die Umsatzsteuer ist bei der Einnahme-Überschussrechnung eine „regelmäßig wiederkehrende Ausgabe“ im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Das heißt: Vereinnahmte oder verausgabte Umsatzsteuer, die Sie innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Kalenderjahrs zahlen, ist dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehört. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.8.2007, Az: XI R 48/05; Abruf-Nr. 073153).  

    Zahlungszeitpunkt bei Lastschrift

    Die Umsatzsteuervorauszahlung ist regelmäßig am 10. Januar eines Jahres fällig. Haben Sie dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt, zieht es die fällige Zahlung oftmals aber erst später - innerhalb der dreitägigen Zahlungsschonfrist - ein.  

     

    Beachten Sie: Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland gilt die Zahlung in diesen Fällen aber trotzdem bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen, wenn das Konto eine ausreichende Deckung aufweist und die Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde. Eine tatsächliche spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt sei unerheblich (Verfügung vom 29.6.2009, Az: S 2142 - 2009/0003 - St 142; Abruf-Nr. 092270).  

    Verschiebung der Fälligkeit

    Verschiebt sich allerdings die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den nächsten Werktag, weil der eigentliche Termin auf einen Samstag bzw. Sonntag fällt (§ 108 Absatz 3 Abgabenordnung), gilt die Umsatzsteuervorauszahlung nicht mehr als innerhalb der zehn Tage abgeflossen (OFD Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer 49/2009; Abruf-Nr. 093696).  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents