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  • 01.06.2003 | Beschäftigung von Schülern und Studenten

    Steuern und Sozialabgaben im Ferienjob

    Jetzt beginnt wieder die Zeit der Ferienjobs. Schüler und Studenten können zwar in manchen Fällen bei der Sozialversicherung Abgaben sparen. Doch die Regelungen sind mehr als kompliziert. Außerdem gelten in diesem Jahr erstmals die Regelungen für die neuen Minijobs. Im folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie bei Sozialversicherung und Lohnsteuer den Durchblick wahren.

    Verschiedene Beschäftigungsarten

    Die typischen Beschäftigungsmöglichkeiten für Schüler und Studenten sind die kurzfristige und die geringfügig entlohnte Beschäftigung:

  • Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigungsdauer von vornherein auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt ist. Außerdem darf der Job nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Werden die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht erfüllt, kann der Schüler/Student in einem geringfügig entlohnten Minijob beschäftigt werden. Die Entgeltgrenze dafür liegt seit dem 1. April 2003 bei 400 Euro monatlich. Die Begrenzung auf 15 Wochenstunden wurde abgeschafft.
    Das gilt bei den Steuern

    Nebenjobs von Schülern und Studenten sind grundsätzlich nicht steuerfrei. In den meisten Fällen fällt aber für sie keine Lohnsteuer an. Entweder übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer oder er muss bei einer Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte auf Grund der Freibeträge keine Lohnsteuer abführen.

    1. Abrechnung auf Lohnsteuerkarte

    Schüler und Studenten, die auf Lohnsteuerkarte arbeiten, können 2003 folgende Beträge monatlich steuerfrei verdienen:

     Steuerfreier Monatslohn 

    Steuerklasse I (Ledig) 863,99 Euro
    Steuerklasse II (Ledig mit Kind) 1.091,99 Euro
    Steuerklasse III (Verheiratet) 1.622,99 Euro

    Karrierechancen

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