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  • 01.02.2005 | Banken müssen Jahresbescheinigungen ausstellen

    Jahresbescheinigungen sollen Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO erleichtern

    Banken, Bausparkassen, Versicherungen und Fondsgesellschaften müssen 2005 an ihre Kunden erstmals eine Bescheinigung über steuerpflichtige Einnahmen und Wertpapiergeschäfte aus dem Jahr 2004 versenden. Lesen Sie nachfolgend, wann Sie eine Jahresbescheinigung erhalten und wie Sie sie bei Ihrer Steuer-Erklärung verwenden.

    Was muss die Jahresbescheinigung enthalten?

    Die Jahresbescheinigung muss für alle inländischen Depots und Konten ausgestellt werden (§  24c Einkommensteuergesetz [EStG]). Ausnahme: Die Einnahmen betragen im Jahr maximal 10 Euro, und es liegt kein Spekulationsgeschäft vor.

    Die Jahresbescheinigung muss alle steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen sowie Spekulations- und Termingeschäfte enthalten. Das Ausfüllen der Anlagen KAP, SO und AUS soll damit erleichtert werden. Die Bescheinigung erfasst außerdem den gesamten Wertpapierverkauf und den Handel am Terminmarkt. Dies war bisher nie Inhalt einer Erträgnisaufstellung. Weil die Banken EDV-Probleme anführten, kommt ihnen der Fiskus mit zwei Vereinfachungen entgegen:

  • Für 2004 müssen die Banken nur die Daten der Veräußerung mitteilen. Die Daten der Anschaffung müssen nicht vermerkt werden.
  • Es gelten stets die Wertpapiere als zuerst verkauft, die am längsten im Depot liegen (Fifo-Methode; §  23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG). Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag auf der Seite 14 in dieser Ausgabe.

    Unser Tipp: Weil die Banken für 2004 nur den Verkauf melden, müssen Sie anhand des Kaufbelegs die Anschaffungskosten und den Ertrag selbst ermitteln. Mit Hilfe des Kaufbelegs können Sie das Finanzamt zudem vom Ablauf der Spekulationsfrist überzeugen.

    Wer erhält die Jahresbescheinigung?