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  • 01.10.2007 | Außergewöhnliche Belastung

    Aufwendungen für Fällen von Bäumen wegen Pollenallergie

    Aufwendungen für das Fällen von Allergie auslösenden Bäumen können ausnahmsweise auch ohne vorheriges ärztliches Attest als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden. Begründung: Während das Vorhandensein und das Ausmaß von Umweltbelastungen zum Beispiel durch Asbest oder Formaldehyd technischer Messungen bedarf, die im Nachhinein naturgemäß nicht möglich sind, liegt die gesundheitliche Beeinträchtigung einer auf Birkenpollen allergischen Person durch Birken in unmittelbarer Umgebung des Wohnhauses auf der Hand. Im Urteilsfall stand fest, dass die Tochter krank war. Die Amtsärztin stützte sich bei der Beurteilung des früheren Gesundheitszustandes der Tochter nicht auf deren Schilderungen, subjektive Beurteilungen anderer behandelnder Ärzte oder eigene Vermutungen, sondern auf Lungenfunktionstests, die vor dem Fällen der Bäume durchgeführt worden waren. War sie sich deshalb sicher, die medizinische Notwendigkeit der Beseitigung der Bäume auch im Nachhinein zuverlässig beurteilen zu können, durfte ihre Stellungnahme steuerlich wie ein vorab erstelltes Gutachten gewertet werden. (Urteil vom 15.3.2007, Az: III R 28/06)(Abruf-Nr. 072718)  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 3 | ID 112799